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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betrieb zu Art.: 43

Abschnitt: Blatt: 10

Artikel: Besatzung Ausgabe: Jan. 2013

6.4.2 Über die Gültigkeit des Führerausweises entscheidet die zuständige

Behörde auf Antrag des neuen Schifffahrtsunternehmens. Das Unternehmen hat die Eignung des Ausweisinhabers schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde kann Auflagen machen. Eine theoretische oder praktische Prüfung ist in der Regel nicht erforderlich, sofern keine neue Ausweiskategorie beantragt wird.