Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betrieb zu Art.: 44
Abschnitt: Blatt: 5
Artikel: Besatzung Ausgabe: Jan. 2013
4.2.6 Auf Ober- und Sonnendecks muss nur der Teil zur Deckfläche gerechnet
werden, der von Fahrgästen genutzt werden kann. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4.2.10. Die Flächen von Buffets, Liften und Stauräumen für Einzelrettungsmittel gehören auf Ober- und Sonnendecks zur Deckfläche. Die Fläche von Freidecks wird bis zu den sie begrenzenden Abschrankungen zur Deckfläche gezählt. Bei Salons oder nicht vollkommen geschlossenen Lauben zählt die Fläche bis zur Aussenkante des Aufbaus.
5 Zusätzliche Bestimmungen zur nautischen Besatzung
5.1 Erhöhung der nautischen Besatzung
c. die Antriebsmaschinen nicht durch den Schiffsführer ferngesteuert werden können und wenn die Maschinenkontrolle nicht durch ein anderes ausgebildetes und zum Bestand der Besatzung gehörendes Mitglied besorgt werden kann (Maschinisten). Die zuständige Behörde berücksichtigt dabei insbesondere die sicherheitstechnischen Anlagen an Bord, die Einrichtungen der Schiffe, die Maschinenanlagen sowie deren Bedienbarkeit, der elektrischen Anlagen sowie die Energieträger für den Schiffsantrieb und den Antrieb der Hilfsaggregate.