Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betrieb zu Art.: 43
Abschnitt: Blatt: 9
Artikel: Besatzung Ausgabe: Jan. 2013
6.4 Übertritt zu anderen Unternehmen
6.4.1 Tritt ein Bediensteter zu einem anderen Schifffahrtsunternehmen über,
so kann dieses das Ergebnis der bei anderen Unternehmen abgelegten Prüfungen anerkennen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Kenntnisse des Bediensteten über das neue Fahrgebiet sowie allfällige Besonderheiten der eigenen Flotte (Konstruktionsmerkmale, Fahreigenschaften, technische Einrichtung und Ausrüstung, Energieträger etc.).