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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betrieb zu Art.: 43
Abschnitt: Blatt: 8
Artikel: Besatzung Ausgabe: Jan. 2013
5.2 Hilfsmaschinist
5.2.1 Aufgaben
Hilfsmaschinisten besorgen unter Aufsicht von Maschinisten Kontrolle und Wartung der Maschinenanlagen und sämtlicher technischer Einrichtungen.
5.2.2 Ernennung
Zum Hilfsmaschinisten kann ernannt werden, wer
a. die Ausbildungszeit in Theorie nach Ziffer 2.1.5 und eine Fahrzeit F1 im Maschinendienst von mindestens 20 bis 40 Tagen geleistet hat;
b. die Prüfung als Hilfsmaschinist nach dem Prüfungsprogramm B (vgl. Anhang B) bestanden hat.