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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betrieb zu Art.: 43

Abschnitt: Blatt: 7

Artikel: Personal Ausgabe: Jan. 2013

4.5.1 Die praktische Prüfung für eine andere Ausweiskategorie kann erst nach

einer Fahrzeit von mindestens einer Saison abgelegt werden. Die geleistete Fahrzeit oder Fahrpraxis darf bei der neuen Prüfung nicht mehr als 5 Jahre zurück liegen.

4.5.2 Liegt zwischen dem Datum der letzten theoretischen Schiffsführerprü-

fung und dem Datum der neuen praktischen Prüfung ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren, so hat der Bewerber eine vollständige theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Ist der Zeitraum kürzer, kann der Umfang der theoretischen Prüfung reduziert werden. Beträgt der Zeitraum weniger als 5 Jahre, so ist lediglich eine praktische Prüfung abzulegen.

4.5.3 Die praktische Prüfung kann erst nach Vollendung der geforderten

Ausbildungs- und Fahrzeit abgelegt werden. Die praktische Prüfung kann erst nach dem Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.