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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Betrieb zu Art.: 46

Abschnitt: Blatt: 1

Artikel: Rettungs- und Sicherheitsdienst Ausgabe: Jan. 2013

3 Sicherheitsrollen

3.1 Die Unternehmungen haben für ihre Schiffe Sicherheitsrollen entspre-

chend den zu erwartenden Ereignissen im Schiffsbetrieb in schriftlicher Form festzulegen und in geeigneter Weise dem Personal abzugeben.

Dabei sind die Grösse der Schiffe, der Energieträger für den Antrieb der Schiffe und seiner Hilfsaggregate, ihre Einrichtung und Ausrüstung, das Fahrgebiet sowie weitere betriebliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

3.2 Für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern angetrieben werden, sind

Sicherheitsrollen zu definieren, welche sich aus dem Risikomanagement-Bericht nach Artikel 2 Buchstabe e SBV für das jeweilige Schiff ableiten.

3.3 Sicherheitsrollen sind mindestens für die nachfolgenden Fälle festzu-

legen:

l. aussergewöhnliche Ereignisse oder Störungen an Anlagen für die Verwendung besonderer Energieträger