Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Betrieb zu Art.: 45
Abschnitt: Blatt: 3
Artikel: Schiffsführer oder Schiffsführerin Ausgabe: Jan. 2013
3.4.1 Das Personal für den Schiffsdienst ist mindestens alle 5 Jahre durch
Personen, die von der Geschäftsleitung des Unternehmens dazu ernannt sind, über die Dienstkenntnisse zu prüfen. Über die periodische Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und beim Unternehmen zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Die 5-jährige Frist für die nächste periodische Prüfung beginnt mit dem Ablegen einer periodischen Prüfung im Unternehmen oder mit dem Ablegen einer theoretischen Schiffsführerprüfung bei der zuständigen Behörde.