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Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 3 Seiten
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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …. 20121,
beschliesst:
I
Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 5 (neu)
5Sie werden von Amtes wegen aus der Schutzdienstpflicht entlassen, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 16 Abs. 2 und 3 (neu)
2Stellungspflichtige, die für die Armee infolge eines Strafurteils nach Artikel 21 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 als untragbar gelten, werden nicht rekrutiert.
3Stellungspflichtige, die aus psychischen Gründen den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen, werden grundsätzlich nicht rekrutiert.
Gliederungstitel vor Art. 27
3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Art. 27 Abs. 2bisund 2ter(neu)
2bisDer Einsatz für Instandstellungsarbeiten nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses erfolgen. Schutzdienstpflichtige dürfen für höchstens 21 Tage pro Jahr aufgeboten werden.
2terDer Bundesrat legt für Ausnahmefälle die Kriterien zur Verlängerung der Fristen nach Artikel 27 Absatz 2bisfest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Art und Ausmass des Ereignisses.
Art. 27a Abs. 4
4Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
Art. 28 Kontrollaufgaben
1Die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt den Kantonen.
2Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) überwacht:
a. die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absätze 2bisund 2ter, 27a Absatz 2 und 33 – 36;
b. die Übereinstimmung der Instandstellungsarbeiten nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes;
c. die Übereinstimmung der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes.
3Werden die zeitlichen Obergrenzen überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Instandstellungsarbeiten nicht durchzuführen oder die oder den betreffenden Schutzdienstpflichtigen nicht weiter aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle.
4Die Kantone informieren das BABS über die geplanten Instandstellungsarbeiten und Gemeinschafseinsätze spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn. Stimmen die Instandstellungsarbeiten oder der Gemeinschaftseinsatz nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes überein, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Arbeit oder den Einsatz nicht durchzuführen.
1BBl 2012 …
2 SR 520.1
3 SR 510.10
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