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Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 3 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
k. Verhinderung von EO-Missbräuchen, insbesondere mittels Überwachung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absätze 2bisund 2ter, 27a Absatz 2 und 33–36 BZG.
Art. 14 Abs. 2 Bst. d (neu)
2Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienst- und Schutzdienstpflichtigen:
d. Daten über die erbrachten Schutzdienstleistungen.
Art. 16 Abs. 1 Bst. g (neu), Abs. 1bis(neu) und Abs. 2 Einleitungssatz
1Der Führungsstab der Armee macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich:
g. der Zentralen Ausgleichsstelle zur Verhinderung von EO-Missbräuchen;
1bisDie Zentrale Ausgleichsstelle kann die Daten nach Absatz 1 Buchstabe g den jeweils zuständigen AHV-Ausgleichskassen bekannt geben.
2Der Führungsstab der Armee gibt die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:
2. Bundesgesetz vom 25. September 19525 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)
Art. 1a Abs. 1, 3 und 6
1Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, die freiwillig Militärdienst oder Dienst in der Militärverwaltung leisten.
3Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20026 (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a BZG eingesetzt wird.
6Der Anspruch auf die Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
Art. 11 Abs. 1
1Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Art. 20a (neu) Haftung
1Die Kantone haften für Schäden, die der Versicherung durch:
a. die Missachtung von Vorschriften beim Aufgebot für Zivilschutzeinsätze nach den Artikeln 27 Absatz 2, 27a Absatz 1 Buchstabe b und 33-37 BZG entstanden sind;
b. die Missachtung von Vorschriften bei der Bewilligung von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a Absatz 1 Buchstabe b BZG entstanden sind;
c. die Rechnungsführerinnen und -führer der Zivilschutzorganisationen widerrechtlich zugefügt wurden.
2Der Schadenersatzanspruch verjährt ein Jahr, nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3Das Bundesamt für Sozialversicherungen macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend. Das Verfahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687 geregelt.
4Die Schadenersatzforderungen können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.