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Vernehmlassung 2011/85: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 3 Seiten
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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
5Der Bundesrat regelt das Überwachungsverfahren.
Art. 33 Grundausbildung
1Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren bis zum Ende des Jahres, in dem sie 26 Jahre alt werden, eine Grundausbildung von 10–19 Tagen. Personen, die für eine Spezialistenfunktion vorgesehen sind, können zusätzlich zu einer Zusatzausbildung von höchstens 5 Tagen aufgeboten werden.
2Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalreserve eingeteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zu einer Grundausbildung aufgeboten werden.
3Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 25 sind, werden durch die Kantone zur Rekrutierung angemeldet und absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung.
4Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der zuständige Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss.
Art. 34 Kaderausbildung
1Schutzdienstpflichtige, die für die Kommandantenfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs für Kommandantinnen und Kommandanten von 15–24 Tagen. Sie werden vom Bund zu 10–12 Tagen und von den Kantonen zu 5–12 Tagen aufgeboten. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.
2Schutzdienstpflichtige, die für eine andere Kaderfunktion vorgesehen sind, absolvieren einen Kaderkurs von 5–12 Tagen.
Art. 35 Weiterbildung
1Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt höchstens 12 Tagen aufgeboten werden.
2Schutzdienstpflichtige nach Artikel 39 Absatz 2 können innerhalb ihrer Weiterbildung nach Absatz 1 bis zu höchstens 5 Tage von den Kantonen aufgeboten werden. Die Kantone tragen die ihnen anfallenden Kosten.
Art. 36 Abs. 2 und 3
2Kommandantinnen und Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter können jährlich zu höchstens 19 weiteren Tagen aufgeboten werden.
3Schutzdienstpflichtige in den übrigen Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können jährlich zu höchstens 12 weiteren Tagen aufgeboten werden.
Art. 38 Abs. 2
2Das BABS regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.
Art. 66b Letztinstanzliche kantonale Verfügungen
1In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu
Art. 72 Abs. 1ter(neu) und 5
1terEs bearbeitet zur Überwachung der Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 25a, 27 Absätze 2bisund 2ter, 27a Absatz 2 und 33 – 36 die Einsatzdaten der Schutzdienstpflichtigen im Personalinformationssystem der Armee.
5Das BABS und die Kantone sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben systematisch zu verwenden.
II
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20084 über die militärischen Informationssysteme (MIG)
Art. 13 Bst. k (neu)
Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: