Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/9: 10.440 s Pa.Iv. Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes (Verfahren bei Standesinitiativen; Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens) · 5 Seiten
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begrüsst; die KdK sowie 12 Kantone (BE, LU, UR, ZG, SO, BS, BL, SH, SG, AG, TG, VD) lehnen diesen Vorschlag ab.
Die Einführung von Behandlungsfristen für die Vorprüfung von Standesinitiativen (Art. 116 ParlG) war zwar nicht Gegenstand einer expliziten Frage an die Kantone; die
vorgeschlagene Regelung wurde aber ebenfalls mit den Vernehmlassungsunterlagen unterbreitet. Der Vorschlag stösst auf die Zustimmung der KdK sowie aller 9 Kantone (OW, NW, BS, SG, AG, TG, VS, JU, TI), die sich zu dieser Frage eindeutig geäussert haben.
Den Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der
Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft (Art. 3 Abs. 1bis VlG; SR 172.061), haben 9 Kantone (LU, UR, SZ, NW, OW, BS, AG, VS, JU) unterstützt; 10 Kantone (BE, ZG, SO, BL, SH, SG, TG, TI, VD, GE) sowie die KdK lehnen diesen Vorschlag ab.
Neben den Kantonen haben zwei Verbände unaufgefordert Stellung genommen: die
„Fédération des Entreprises Romandes“ (FER) und das „Centre patronal“ (CP). Die FER befürwortet die Beschränkung der Standesinitiative auf die Form des ausgearbeiteten Vorentwurfs, das CP lehnt diesen Vorschlag ab. Beide Organisationen begrüssen die Einführung von Behandlungsfristen. Zur Ermöglichung eines Verzichtes auf ein
Vernehmlassungsverfahren äussert sich nur das CP; es lehnt diesen Vorschlag ab.
Die SPK hat zudem an ihrer Sitzung vom 27. Juni 2011 Herrn Staatsrat Beat Vonlanthen, Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Freiburg, als Vertreter der KdK angehört.
3 Stellungnahmen zu den einzelnen Vorschlägen
31 Beschränkung der Standesinitiative auf die Form eines ausgearbeiteten Vorentwurfs (Art. 115 ParlG)
Pro-Argumente:
SZ stimmt der Zielsetzung zu, die Kantone dazu zu „bewegen, ihre Anliegen in den
Standesintiativen präziser zu fassen“.
AI ist einverstanden, setzt allerdings voraus, „dass an die Form der Umsetzung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Geringfügige Formmängel oder rechtstechnische Unzulänglichkeiten dürfen kein Grund sein“, einer Initiative keine Folge zu geben.
TI sieht zwar einerseits als Folge der vorgeschlagenen neuen Regelung einen grösseren Aufwand für die Initianten einer Standesinitiative. Andererseits führt die neue Formvorschrift aber zu einem wirksameren Einsatz und damit zu einer Aufwertung dieses Instrumentes.
VS sieht den Vorteil einer Standesinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs darin, dass dieses Instrument auf diese Weise gezielter eingesetzt werden kann.
GE teilt die Auffassung der SPK, dass der Inhalt einer Standesinitiative geklärt werden soll. Jedenfalls sollten parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen gleich behandelt werden.