Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/9: 10.440 s Pa.Iv. Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes (Verfahren bei Standesinitiativen; Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens) · 5 Seiten
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- BS befürchtet, dass ein Vorentwurf eines Erlasses „mit Sicherheit bereits im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu Detaildiskussionen Anlass geben wird“. Das stehe im
Widerspruch zu einer Vorprüfung, die zu einem Grundsatzentscheid führen soll.
- SG geht davon aus, dass ein formulierter Erlasstext im Gegensatz zu einer allgemeinen Anregung „weniger Spielraum für die Umsetzung“ offen lässt, was das Bundesparlament „eher zu einer ablehnenden Haltung veranlassen wird“.
- SG weist auf die Schwierigkeiten der nötigen Regelung des innerkantonalen Verfahrens für die Ausarbeitung einer Standesinitiative hin. Auch für TG würde eine Anpassung des kantonalen Rechts notwendig.
- Gemäss SG bleibt unklar, welchen Mindestanforderungen ein „Vorentwurf“ genügen muss. Die Anforderungen müssten in ihren Grundzügen im Gesetz festgehalten werden. Auch TG meint. „Der Begriff ‚Vorentwurf‘ ist auslegungsbedürftig, dessen Inhalt nicht klar und die Abgrenzung zur allgemeinen Anregung ist nicht deutlich“.
Das CP betrachtet die Anforderung des ausgearbeiteten Entwurfs sowohl für die
parlamentarische Initiative als auch für die Standesinitiative als „excessif“.
32 Einführung von Behandlungsfristen für die Vorprüfung von Standesinitiativen (Art. 116 ParlG)
Pro-Argumente:
BS begrüsst die Befristung aus den Gründen „der Effizienz der Rats- und Kommissionsarbeiten und des Schutzes des Initiativrechts“.
SG betrachtet das Anliegen als gerechtfertigt, der Tendenz zu einer Sistierung der
Vorprüfung entgegenzuwirken. Eine Sistierung sei „nicht vertretbar, nachdem ein
entsprechender zustimmender Beschluss das Rechtsetzungsverfahren erst in Gang setzt, so dass bis zum Vorliegen des neuen oder geänderten Erlasses ohnehin einige Zeit
verstreicht“.
Gemäss AG verhindert die Regelung, „dass der Entscheid über Standesinitiativen auf
Bundesebene verschleppt wird“.
TG begrüsst, dass eine „unverhältnismässig lange Schubladisierung“ verhindert wird. Eine Sistierung der Behandlung einer Standesinitiative könne zwar in bestimmten Fällen sinnvoll sein, müsse aber in der zweiten Phase, d.h. nach der erfolgten Vorprüfung erfolgen. TG nimmt in Kauf, dass die Hürde für einen positiven Entscheid vielleicht höher liegen werde; dafür erhalte man rechtzeitig eine klare Antwort.
Das CP und die FER schliessen sich der Argumentation der SPK an, dass eine fristgerechte Vorprüfung einer Standesinitiative die nötige Koordination mit der Behandlung anderer parlamentarischer Geschäfte nicht behindert.
UR befürwortet zwar die Behandlungsfristen, möchte aber dennoch eine Sistierung der Behandlung aus bestimmten sachlichen Gründen ermöglichen (diese Stellungnahme ist damit widersprüchlich und wird nicht als positive Stellungnahme gezählt).