Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/9: 10.440 s Pa.Iv. Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes (Verfahren bei Standesinitiativen; Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens) · 5 Seiten

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JU argumentiert ähnlich wie GE und weist darauf hin, dass auch die parlamentarische Initiative gemäss jurassischem Recht in die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gekleidet werden muss.

Die FER begrüsst, dass der Vorschlag die Einreichung von Initiativen erschwert, die mehr der Tagesaktualität als vertiefter Überlegung entspringen. Kantone und Ratsmitglieder verfügten über genügende Infrastrukturen zur Unterstützung der Formulierung von

Vorentwürfen.

Contra-Argumente:

Aus Sicht der KdK „wird die Ausübung des Initiativrechts erschwert“. Die Standesinitiative habe auch in der Form der allgemeinen Anregung „ihre Bedeutung als Mittel zur indirekten Einflussnahme auf die politischen Prozesse auf Bundesebene“. Bevor eine Standesinitiative bei der Bundesversammlung eingereicht werde, durchlaufe sie ein kantonales Verfahren, das aufgrund der Beschränkung auf ausformulierte Vorentwürfe „zu einem deutlich

grösseren Aufwand führen und die Konsensfindung erschweren“ würde. Dieser Aufwand sei unverhältnismässig, weil er nur dazu diene, die Vorprüfung zu erleichtern. Der Vorentwurf gälte ja für den auszuarbeitenden Entwurf nur als Richtlinie und nicht als zwingende

Vorgabe. Das Ziel, klare Grundlagen für das Vorprüfungsverfahren zu erhalten, könne auch mit der Vorschrift erreicht werden, dass eine Standesinitiative eine Begründung enthalten muss. Eine absolute Gleichbehandlung von parlamentarischer Initiative und Standesinitiative sei nicht zwingend; bereits nach geltendem Recht gebe es Unterschiede.

Die Kantone BE, LU, ZG, SO, BL, BS, SH, SG, AG, TG, TI und VD argumentieren ähnlich oder identisch. Zusätzliche Argumente:

- LU meint, „den Kantonen wäre vielfach mangels Kenntnis von relevantem Hintergrundwissen eine abschliessende Gesetzgebungsarbeit gar nicht möglich“. Gemäss BS

„verfügen die Grossrätinnen und Grossräte (…) nicht über die für das Erarbeiten eines Erlassentwurfs erforderliche personelle und fachliche Unterstützung“; daher dürften an Standesinitiativen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an parlamentarische Initiativen. Analog argumentiert auch AG.

- UR weist darauf hin, „dass die Standesinitiative als politisches Recht ein Volksrecht darstellt, das (wenigstens im Kanton Uri) auch mit einer kantonalen Volksinitiative erwirkt werden kann. (…) Verlangt man von den Initianten, einen Erlass auszuformulieren,

überfordert man viele Bürgerinnen und Bürger“. Auch nach Ansicht von SG steht die Standesinitiative „näher bei der Volksinitiative als bei der parlamentarischen Initiative“.

Standesinitiative und Volksinitiative haben „ihren Ausgangspunkt ausserhalb der

Bundesversammlung“; folglich sei es sachgerecht, für beide Initiativen dieselben Formerfordernisse aufzustellen, also für Standesinitiativen ebenfalls wie für Volksinitiativen allgemeine Anregungen zuzulassen.

- BS leitet aus Art. 160 Abs. 1 BV ab, dass eine Initiative, welche als „erster Anstoss zu einem Tätigwerden“ definiert sei, auch als allgemeine Anregung zulässig sein müsse. TG argumentiert ähnlich, unter Hinweis auf Art. 139 BV (Volksinitiative in der Form der

allgemeinen Anregung).