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Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 2 Seiten

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Bundesgesetz Vorentwurf 2012 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...................1,

beschliesst:

I

Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19812 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 (letzter Satz) und 4 (neu)

3Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4Es wird entsprochen:

a. einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;

b. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist;

c. einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn:

1. Gegenstand des Verfahrens eine strafbare Handlung im Bereich der Abgaben, Steuern, Zölle und Devisen ist, und

2. mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht.

Art. 64 Abs. 1a (neu)

1aHandelt es sich bei der im Ausland verfolgten Tat um eine Steuerhinterziehung, dürfen Massnahmen nach Absatz 1 angeordnet werden, wenn:

SR ..........

1BBl

2 SR 351.1

3 SR 313.0

2012–......