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Vernehmlassung 2011/99: Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten · 2 Seiten

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Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen AS 20XX

a. mit dem ersuchenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist, das Amtshilfe bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug vorsieht; oder

b. ein Übereinkommen des Europarats anwendbar ist, das für die verfolgte Tat eine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe vorsieht.

Art. 67 Abs. 2 Bst. c und d (neu)

2Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des Bundesamtes. Diese ist nicht nötig:

c. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine strafbare Handlung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c darstellt, für die Rechtshilfe zulässig ist; oder

d. wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine strafbare Handlung nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer 1 darstellt, für die das anwendbare Übereinkommen des Europarats Rechtshilfe vorsieht.

Art. 110c (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …..

Die Bestimmungen der Änderung vom ....... dieses Gesetzes gelten, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.