Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 7 Seiten
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Einleitung
Nach heutigem Recht haben die Kantone Bestimmungen über die Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung aufzustellen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Mehrere Kantone haben solche Bestimmungen in Form von Verordnungen, Kreisschreiben oder Empfehlungen erlassen. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erlässt nach revidiertem Recht der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 revZGB). Diese Bestimmungen sind gestützt auf Art. 327c Abs. 2 revZGB auch auf die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens einer minderjährigen Person unter Vormundschaft anwendbar.
Die Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) geht davon aus, dass die mit der Vermögensverwaltung beauftragte Person über die nötigen fachlichen Grundkenntnisse verfügt, um die wirtschaftlichen Bedürfnisse der betroffenen Person zu erkennen und für diese die passende Anlagestrategie zu wählen (Art. 400 Abs. 1 revZGB). Auf der anderen Seite berücksichtigt die Verordnung aber keine komplexen Anlageinstrumente, da nicht erwartet wird, dass Vermögensanlagen von Finanzexpertinnen und Finanzexperten getätigt werden.
Art. 1
Die Vermögensverwaltungsbefugnis hängt von der angeordneten Massnahme ab. Sie ist gegeben, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, eine umfassende Beistandschaft oder eine Vormundschaft (Kindesrecht) errichtet. Das Vermögen umfasst alle geldwerten Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Dazu gehören neben dem Geld und den Werttiteln auch die Sachgüter (Fahrnis und Immobilien), aber ebenso z.B. das Einkommen gleich welcher Herkunft, Zinsen, Renten, Guthaben, Beteiligungen, Nutzungen irgendwelcher Rechte (wie Patente, Lizenzen).1
Art. 2
Das Vermögen der betroffenen Person ist sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen. Aus dem Zwecke des Erwachsenen- und Kindesschutzes geht das Prinzip hervor, dass bei der Anlage des Vermögens der betroffenen Personen die Sicherheit vor der Rendite, d.h. die Vermögenserhaltung vor der Vermögensvermehrung anzuvisieren ist.2 In diesem Sinne ist im Rahmen der Vermögensanlage das Vorsichtsprinzip zu beachten. Dieses Prinzip gilt heute umso mehr, als die im Jahr 2009 eingetretene Finanzkrise durch sinkende und stark schwankende Kurse von Aktien, Fondsanlagen und anderen sog. strukturierten Produkten eine allgemeine Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Finanzmärkte verursacht hat.
Das Bundesgericht hat bisher auf eine Definition verzichtet, was unter einer sicheren Anlage im Bereich des Vormundschaftsrechts zu verstehen ist (BGE 78 II 338, 343 f.). Die Artikel 5ff. der Verordnung konkretisieren einen modernen Begriff der Sicherheit, der insbesondere auf das Erfordernis der Individualität der Anlage basiert. Die Anlage von Vermögenswerten weist
1 Basler Kommentar, ZGB I-Guler (2010), Art. 413 N 7. 2 Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden (VBK, heute KOKES), Ergänzende Empfehlungen zur Vermögensanlage, ZVW 3/2009, S. 201; SCHMID Hermann, Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 408 N 10.