Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 7 Seiten

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im Übrigen die nötige Sicherheit auf, wenn sie diversifiziert erfolgt. Unter Diversifikation ist die Aufteilung des Vermögens auf Anlagen mit möglichst unterschiedlichen Eigenschaften zu verstehen mit dem Ziel, das Rendite-/Risikoverhältnis über das gesamte Vermögen zu optimieren.3 Bei Neuanlagen bzw. Umwandlungen von grösseren Vermögen sollte im Übrigen eine breite Risikoverteilung gewählt werden. Bei bereits bestehenden diversifizierten grösseren Vermögensanlagen sollte die individuelle Beurteilung durch mindestens eine bankunabhängige Meinung erfolgen.4

Art. 3

Diese Bestimmung statuiert eine Anlagepflicht für die Beiständin, den Beistand und den Vormund (nachfolgend Betreuungsperson). Von der Anlagepflicht ausdrücklich ausgenommen sind Barauslagen, die in absehbarer Zeit zur Deckung des laufenden Unterhalts benötigt werden. Die Betreuungsperson behält Bargeld nur bei sich, wenn es für die betroffene Person benötigt wird. Sie hat es bei der Übernahme des Amtes entsprechend den Regeln von Art. 6–7 anzulegen.

Im geltenden Recht trifft den Vormund eine Zinspflicht, wenn er die Anlage länger als einen Monat unterlässt (Art. 401 Abs. 1 ZGB). In diesem Sinne haftet heute der Vormund in erster Linie persönlich. Nach neuem Recht hingegen haftet für durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen der Betreuungsperson verursachten Schaden primär ausschliesslich der Kanton (Art. 454 Abs. 3 revZGB). Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf die Betreuungsperson (Art. 454 Abs. 4 revZGB). Offen ist die Frage, ob für die verpasste Anlage ein Vergütungszins nach Art. 73 Abs. 1 OR oder ein Verzugszins nach Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet sein soll.5 Diese Frage ist von der Rechtsprechung zu beantworten. Die Verjährung dieser Forderung tritt nicht vor dem Wegfall der Beistandschaft oder Vormundschaft ein (Art. 455 Abs. 3 revZGB).

Art. 4

Wertschriften (nur wenn physisch ausgegeben), Wertgegenstände, Schmuck u. dgl. sind grundsätzlich bei einer Bank i.S. des Bankengesetzes vom 8. November 19346 aufzubewahren. Die KESB hat auch die Möglichkeit, die Aufbewahrung in einem eigenen feuer- und diebstahlsicheren Archiv anzuordnen. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn sie die Zugriffsmöglichkeit auf die Wertgegenstände einschränken will. Es sind im Übrigen Fälle denkbar, in denen die Aufbewahrung bei einer Bank nicht notwendig oder nicht sinnvoll erscheint. Es ist zum Beispiel nicht einzusehen, warum ein Demenzkranker seine alte Bildersammlung nicht mehr zu Hause behalten dürfte. Die Bedürfnisse des Einzelfalls sind also immer zu berücksichtigen.

Art. 5

Die Verordnung basiert auf dem Grundsatz, dass sich die Betreuungsperson nicht in erster Linie an der Sicherheit der einzelnen Anlage, sondern insbesondere an den konkreten Be-

3 BASLER SCHERER Marianne, Vermögensanlage unter Erwachsenenschutzrecht, ZKE 3/2011, S. 181. 4 VBK (heute KOKES), Ergänzende Empfehlungen zur Vermögensanlage, ZVW 3/2009, S. 201. 5 Basler Kommentar, ZGB I-Guler (2010), Art. 401 N 9.