Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
dürfnissen der betroffenen Person orientieren sollte. Die Sicherheit der Anlage ist aus diesem Grund immer individuell, in Abhängigkeit mit der sogenannten Risikofähigkeit der betreuten Person, zu beurteilen.7 Grundsätzlich ist von einer ganzheitlichen Betrachtungsweise auszugehen, bei der die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden sollen.
In Bezug auf die betreute Person:
- Alter
- Gesundheit
- Finanzbedarf für den gewöhnlichen Lebensunterhalt
- Zu erwartende Sonderaufwendungen (einmalig oder wiederkehrend)
- Allfällige Anwartschaften
- Absicherung von Risiken durch Sozial- und Privatversicherungen
- Mutmasslicher Anlagewillen der betreuten Person
In Bezug auf das zu verwaltende Vermögen:
- Höhe des Vermögens
- Zeitpunkt der Anlage
- Dauer der Anlage
- Inflationsrisiko8
Ein Aspekt der Sicherheit der Anlage ist auch die Liquiditätsplanung. Die Liquidität ist durch die Aufteilung des Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen sicherzustellen.9
Art. 6
Je höher das Vermögen und je besser der langfristige Lebensunterhalt einer Person unter Berücksichtigung der Lebenserwartung abgesichert ist, desto eher kann von konservativen, allgemein als sicher geltenden Vermögensanlagen abgewichen werden und mindestens ein Teil in risikoreichere, dafür aber rentablere Anlagen platziert werden. Ausgehend von diesen Überlegungen werden in der Verordnung zwei Vermögenskomplexe unterschieden, für die je unterschiedlich „strenge“ Richtlinien für die Anlage gelten. Die VBVV hat sich inhaltlich an den Anlagen- und Aufbewahrungsbestimmungen der am 25. September 2001 in Kraft getretenen Verordnung über das Vormundschaftswesen des Kantons Luzern orientiert. Diese unterscheidet drei Arten von Vermögensanlage (Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts [§ 23], Rücklagen für weiter gehende Bedürfnisse [§ 24] und Anlage des übrigen Vermögens [§ 25]). Die VBVV verzichtet allerdings darauf, eine Unterscheidung zwischen Rücklagen für weiter gehende Bedürfnisse und der Anlage des übrigen Vermögens zu treffen. Diese Unterscheidung könnte nämlich in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zeichnet sich nicht als ausschlaggebend ab.
Es erscheint als zweckmässig und mit den vermögensrechtlichen Interessen betroffener Personen vereinbar, wenn Vermögenswerte, die der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen, den klassischen konservativen Bestimmungen über die Vermögensanlage (Sparguthaben, Kassenobligationen von Kantonalbanken mit umfassender Staatsgarantie, Obligationen von Bund und Kantonen sowie Pfandbriefe, selbstgenutzte Grundstücke) unter-
7 BASLER SCHERER Marianne, Vermögensanlage unter Erwachsenenschutzrecht, ZKE 3/2011, S. 181. 8 VBK (heute KOKES), Empfehlungen für die Vermögensanlage, ZVW 6/2001, S. 333. 9 BASLER SCHERER Marianne, Vermögensanlage unter Erwachsenenschutzrecht, ZKE 3/2011, S. 182.