Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 7 Seiten

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liegen. Für die Berechnung des konkreten Bedarfs für den gewöhnlichen Lebensunterhalt ist insbesondere Art. 5 VBVV zu beachten.

Anlagen bei der Postfinance sind ausgeschlossen, da dieses Institut über keine Banklizenz verfügt. Wird der Postfinance allerdings in Zukunft die Bankbewilligung erteilt, ist sie als Bank im Sinne dieser Verordnung zu behandeln.

Art. 7

Für Vermögenswerte, die als Rücklagen für weitergehende Bedürfnisse dienen, sind hingegen auch Anlagen mit geringerer Sicherheit zulässig wie Kassenobligationen von Banken ohne umfassende Staatsgarantie, Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität, Anteile gemischter Anlagefonds in Schweizer Franken, deren Vermögen zu höchstens 25% aus Aktien und zu höchstens 50% aus Titeln ausländischer Unternehmen besteht und ertragbringende Grundstücke. Die Verordnung übernimmt in diesem Punkt im Grossen und Ganzen die Anlagevorschriften für Rücklagen für weiter gehende Bedürfnisse von § 24 der Verordnung über das Vormundschaftswesen des Kantons Luzern vom 25. September 2001. Diese wurde von der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden im Jahre 2001 als Vorbild für ihre Empfehlungen für die Vermögensanlage genommen.10

Zur Sorgfaltspflicht der Betreuungsperson gehört, sich das notwendige Fachwissen selbst anzueignen, wie auch sich bei komplexen Situationen bei Bedarf zusätzlich beraten zu lassen. Es ist nicht notwendig, dass die KESB selbst über Anlagefachleute verfügt. Ideal wäre allerdings, wenn sie sich mit einem kompetenten Gesprächspartner aus der Finanzwelt vernetzen könnte.

Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vor, dass die KESB massgeschneiderte Massnahmen anordnet (Art. 391 Abs. 1 revZGB). In diesem Sinne kann die KESB auch eine Anlage anordnen, die von den Grundsätzen von Art. 6-7 VBVV abweicht, wenn die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse als ausserordentlich günstig erscheinen.

Es wird bewusst auf eine analoge Anwendung der Richtlinien zur Vermögensanlage im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 49–59 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) verzichtet. Pensionskassen werden nämlich professionell verwaltet und verfügen über eine entsprechende personelle Dotierung und technisch-administrative Infrastruktur. Sie haben im Übrigen ganz andere Summen von Kapital anzulegen, und ihr Bedarf an Liquidität ist genauer vorhersehbar als bei einer betreuten Person.11

Art. 8

Kapitalanlagen, die nicht genügend Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen, wobei die Umwandlung nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen der betroffenen Person zu erfolgen hat. Die Rechtzeitigkeit der Umwandlung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Unter geltendem Recht dürfen nach Rechtsprechung bei der Umwandlung von Kapitalanlagen weniger strenge Massstäbe gelten als bei der erstmaligen Anlage. So dürfen die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person mitberücksichtigt werden, soweit nicht besondere Unsicherheitsfaktoren vorliegen (BGE 48 II 428). Art.

10 VBK (heute KOKES), Empfehlungen für die Vermögensanlage, ZVW 6/2001, S. 334. 11 VBK (heute KOKES), Empfehlungen für die Vermögensanlage, ZVW 6/2001, S. 333.