Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/1: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 7 Seiten
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8 Abs. 3 VBVV knüpft an Art. 412 Abs. 2 revZGB an. Wenn z.B. Familienstücke oder Familienunternehmen vererbt werden, sollte beurteilt werden, ob auf deren Versilberung im Interesse der betroffenen Person verzichtet werden kann. Wenn Anteile an einem Familienunternehmen geerbt werden, sollte insbesondere geprüft werden, ob eine Weiterführung des Unternehmens ad interim angeordnet werden könnte.
Art. 9
Die betroffene Person kann im Falle, dass ihre Handlungsfähigkeit durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme beschränkt wurde, nicht mehr selbständig und rechtsgültig mit der Bank Rechtsgeschäfte abschliessen. Heute kommt es in der Praxis vor, dass die Betreuungsperson von der Bank trotz Vorweisen der Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde als nicht legitimiert angesehen wird, für die betroffene Person zu handeln. Dies behindert die Betreuungsperson in ihrer Aufgabe, ihre Vertretungsaufgaben zu erfüllen. Art. 9 VBVV schafft eine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Betreuungsperson die Interessen der betroffenen Person ohne formelle Hindernisse wahren kann. Sie hat nämlich die Berechtigung, mit der Bank sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Vermögensanlage und - aufbewahrung im Namen der betroffenen Person abzuschliessen. Dies schliesst auch die Berechtigung ein, von der Bank ohne Komplikationen eine EC-Karte zu verlangen, damit die Betreuungsperson der oder dem Betroffenen das Taschengeld aushändigen kann.
Art. 10
Aus den Bankbelegen sollte hervorgehen, dass die betroffene Person Vertragspartnerin der Bank ist und dass es sich bei den Anlageobjekten um Vermögenswerte einer verbeiständeten oder bevormundeten Person handelt.
Art. 11
Auch bei gewissenhafter und sorgfältiger Vermögensverwaltung sind Verluste nie auszuschliessen. Zur Absicherung der KESB und zum Schutz vor Verantwortlichkeitsklagen müssen deshalb alle Entscheidungen von einer gewissen Relevanz betreffend Veräusserung und Umwandlung von Vermögensbestandteilen begründet werden. Im Übrigen müssen auch die Willensäusserungen von urteilsfähigen betroffenen Personen festgehalten werden. Die Dokumentationspflicht umfasst eine einfache Buchhaltung, welche die Einnahmen und Ausgaben erfasst sowie die Vermögenslage wiedergibt. Die Anforderungen an die Buchhaltung variieren je nach wirtschaftlicher Bedeutung der Einkünfte und des Vermögens der betroffenen Person.
Diese Bestimmung ist in Verbindung mit der Pflicht zur Rechnungsablage gemäss Art. 410 revZGB zu sehen. Die KESB ist berechtigt, von der Betreuungsperson jederzeit Rechenschaft zu verlangen. Sie kann im Rahmen der besonderen Bestimmungen für Angehörige (Art. 420 revZGB) von der Rechnungsablagepflicht ganz oder teilweise entbinden.
Art. 12
Die Umwandlung in gesetzmässige Anlagen soll ohne Verzug erfolgen. Die einjährige Frist berücksichtigt die Tatsache, dass bestehende Anlagen wie z.B. ein Grundstück, das keinen Ertrag abwirft, eine gewisse Zeit für die Umwandlung brauchen.