Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten

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rerseits sollen nun Stellen via Zulassungsstopp in den Spitälern und Kliniken beschränkt werden. Der Zulassungsstopp setzt den jungen Menschen, die in den kommenden Jahren vor ihrer Berufswahl stehen, ein falsches Zeichen. Der Zulassungsstopp verschärft den vorhandenen Nachwuchsmangels in der Pflege und der Medizin. Die medizinischen Berufe müssen attraktiv bleiben, wenn wir in Zukunft die medizinische Versorgung aufrechterhalten wollen. Die Assistenzärztinnen und -ärzte müssen gemäss der Weiterbildungsordnung im ambulanten Bereich arbeiten. Die Rationierung qualifizierter Leistungserbringer in den Spitalambulatorien führt zum Abbau von Aus- und Weiterbildungsleistungen und gefährdet den Bildungsauftrag. Die verfügbaren Fachärztinnen und -ärzte müssten ihre Tätigkeit auf die Dienstleistungserbringung konzentrieren anstatt auch auszubilden. Hinzu kommt, dass die Assistenzärztinnen und -ärzte in der Regel das Spital für ihre Ausbildung wechseln müssen. In den Weiterbildungsordnungen gibt es klare Vorgaben betreffend die Ausbildung in Spitalambulatorien, z.B. besonders wichtig für die Erlangung des Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie.

11 Aufnahmepflicht oder Behandlungsabbau?

Die Kantone verpflichten die Spitäler zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten. Der Zulassungsstopp könnte dazu führen, dass die Betriebe ihrer Aufnahmepflicht nicht mehr nachkommen und somit ihre Leistungsaufträge nicht mehr erfüllen könnten. Zur Sicherung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, namentlich der Aufnahmepflicht, ist der Zulassungstopp für Spital- und Klinikambulatorien abzulehnen.

12 Ambulant ist nicht gleich ambulant

Was ist „der ambulante Bereich in Spitälern“? Die Spitäler und Kliniken haben in den letzten Jahren die stationären Aufenthalte verkürzen können, indem sie Teile der Behandlungen ambulant erbringen, z.B. notwendige Vorabklärungen und nachgelagerte Therapien. Es gibt viele Behandlungen, die an eine Spitalinfrastruktur gebunden sind, zum Beispiel in der Ophthalmologie, Onkologie, Urologie oder für gewisse gastroenterologische und gynäkologische Untersuchungen. Dies gilt umso mehr seit der KVG-Revision Spitalfinanzierung, die die früher teilstationären Behandlungen dem ambulanten Bereich zugeordnet hat.

13 Kantonale Versorgungssicherheit statt Zulassungsstopp

Oft wird die Versorgung, namentlich die Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität, mit der Abrechnung im KVG verwechselt. Es ist nicht einsichtig, warum das Krankenversicherungsgesetz bemüht wird und nicht die kantonalen Gesetze. Letztere sind für die Versorgung, deren Qualität und die Versorgungssicherheit in allen Kantonsteilen zuständig.

14 Erwartete Flut von Gesuchszunahmen bei Wiedereinführung Zulas-

sungsstopp

Würde der Zulassungsstopp wieder eingeführt, käme es vor dem Inkraftsetzungstermin wieder zu einer nicht sinnvollen Zunahme von Gesuchen um Bewilligungen, da viele Ärzte eine solche noch beantragen, um sich für die Zukunft alle Optionen offen zu halten. Ob die Zulassungen dann benutzt werden würden oder gar teuer weiter verkauft werden, ist offen.

15 Analyse statt Zulassungstopp und mehr Transparenz beim ZSR-

Register

Weder die eidgenössische noch die kantonale Politik hat bisher Kriterien der Über- respektive Unterversorgung aufgestellt. Bekannt sind einzig unterschiedliche Versorgungsdichten in Kantonen. Was diese aber medizinisch und finanziell bedeuten, bleibt offen. Der Bundesrat argumentiert im erläuternden Bericht, dass es in einigen Kantonen im ersten Halbjahr 2012 einen massiven Anstieg der Anträge zur ZSR-Nummer gab. Dies ist überhaupt nicht erstaunlich, da erstens am 1. Januar 2012 der alte Zulassungsstopp aufgehoben wurde, zweitens