Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten

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laufende Arbeit am zugehörigen Masterplan den künftigen Herausforderungen zu genügen.

Wir begrüssen eine Steuerung der medizinischen Versorgung auf kantonaler KKA bzw. regionaler Ebene, da diese weit (sinnvollere) optimiertere und massgeschneiderte Ergebnisse verspricht als eine Steuerung auf Bundesebene. Ebenfalls begrüssenswert ist die Befreiung der Grundversorger von der bedarfsabhängigen Zulassung. Allerdings sind wir davon überzeugt, dass eine effiziente und zielführende Steuerung letztlich nur basierend auf einer aussagekräftigen Datengrundlage funktionieren kann. Das vom Bundesrat erneut vorgesehene Abstellen auf die Anzahl der von der SASIS AG bzw. der santésuisse abgegebenen ZSR-Nummern ist hierfür untauglich, ja sogar irreführend. Die Anzahl der erteilten ZSR-Nummern sagt nämlich überhaupt nichts darüber aus, ob die Inhaber dieser ZSR-Nummern tatsächlich Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen. Dieses Problem wird offensichtlich auch vom Bundesrat anerkannt, wird doch bereits im erläuternden Bericht zu Art. 55a E-KVG ausgeführt, dass die ZSR-Nummern nicht direkt auf die Eröffnung einer Praxis hinweisen würden (vgl. Erläuternder Bericht zur vorliegenden Revision des KVG, Seite 7, Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen). Ausserdem können aufgrund der ZSR-Nummer keine Aussagen über das Ausmass der erbrachten Leistungen zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung gemacht werden. Viele Inhaber einer ZSR-Nummer sind teilzeitlich tätig. Eine Auswertung der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich AGZ hat zum Beispiel gezeigt, dass mehr als ¼ aller freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte Teilzeit arbeiten. Bei den neuen Mitgliedern arbeiten bereits 44% WENIGER als 60%. Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang auch die Leistungserbringer, welche nebst einer unselbständigen Tätigkeit in einer Einrichtung nach Art. 36a KVG auch selbständig und über eine persönliche ZSR-Nummer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen. Auch diese Leistungserbringer schöpfen das ihnen aufgrund der persönlichen ZSR-Nummer zukommende Pensum nicht voll aus und auch hier ist dies über die blosse Tatsache, dass eine ZSR-Nummer besteht, nicht ersichtlich. Die Berücksichtigung des Umfangs der effektiv zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen ist für eine Steuerung oder Versorgungsplanung aber von eminenter Bedeutung. Sowohl der Bund als auch die Kantone verfügen nur über die Information, wie viele Berufsausübungsbewilligungen erteilt wurden. Die SASIS AG kann nur Aussagen über die Anzahl der erteilten Zulassungen als Leistungserbringer KVG bzw. die Anzahl ZSR-Nummern machen. Weder der Bund, noch die Kantone noch die SASIS AG verfügen somit über Angaben zur Anzahl teilzeitlich tätiger Bewilligungsinhaber sowie den Umfang der von diesen Leistungserbringern erbrachten Leistungen. Durch das Abstellen einzig auf die Anzahl der ZSR-Nummern wird somit ein verzerrtes und irreführendes Bild über die tatsächlich bestehende medizinische Versorgungssituation geliefert. Die Ärzteseite verfügt demgegenüber ― wie bereits oben erwähnt ― seit längerem über Daten, welche ein genaueres Bild vermitteln, eine Steuerung und Versorgungsplanung erst ermöglichen und damit einen wertvollen Beitrag zur öffentlichen Versorgungssicherheit zu leisten vermögen. Bei der Beurteilung, ob eine Überversorgung und damit ein bedarfsabhängiger Zulassungsstopp überhaupt notwendig ist, sollte daher nicht nur auf die Daten der Versicherer, welche unvollständig und daher nicht aussagekräftig sind, sondern vor allem auf die Daten der Ärzteschaft abgestellt werden. Nur so kann den Kantonen ein taugliches Instrument zur Steuerung der Ressourcen zur Verfügung gestellt werden und nur so können die eigentlichen Ziele der Einführung einer bedarfsabhängigen Zulassung erreicht werden. Der Kanton Aargau ging hier bereits anlässlich des bis am 31. Dezember 2011 in Kraft stehenden Zulas-