Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten
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zwingt man die Ärzte regelrecht dazu, ihre Tätigkeit rasch auf- und Behandlungen vorzunehmen, selbst wenn kein Bedarf besteht. Das wiederum ist insbesondere deshalb möglich, weil der bereits erwähnte Vertragszwang dem Arzt die Vergütung seiner Leistung garantiert. Die vorsorglichen Gesuchstellungen für eine Zulassung, die hier bekämpft werden sollen, entstehen aber nur deshalb, weil durch staatliche Planwirtschaft faktisch ein Ausschluss von der Berufsausübung droht.
Bisher war in der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leis- KKA tungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversi-
cherung (VEZL) vorgesehen, dass die Zulassung verfällt, wenn der Leistungs-
erbringer nicht innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch
macht, indem er zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig
wird. Diese Frist konnte von den Kantonen um höchstens sechs Monate sowie
im Einzelfall und aus wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.
Die Frist von sechs Monaten bis zum Verfall der Zulassung hat sich in der Pra-
xis als zu kurz herausgestellt, weil die Vorarbeiten bis zur Inbetriebnahme einer
Arztpraxis erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern und für viele Planungs-
schritte bereits die Erteilung einer Praxisbewilligung bzw. Zulassung als Leis-
tungserbringer KVG vorausgesetzt wird. In der Folge haben dann auch viele
Kantone von der Kompetenz Gebraucht gemacht, die Frist um 6 Monate auf
insgesamt 12 Monate zu verlängern. Wie auch die Ausnahmefälle, welche frü-
her ebenfalls erst in der Verordnung genannt waren, ist auch die einjährige Min-
destfrist, während welcher die Zulassung gelten soll und welche beim Vorliegen
wichtiger Gründe im Einzelfall auf Antrag verlängert werden kann, im Gesetzes-
text aufzunehmen.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Auflage, dass von der Zulassung VLSS Gebrauch gemacht werden muss, ansonsten diese innert einer bestimmten Frist
entfällt.
Durch die Streichung des 2. Satzes in Absatz 4 drängt sich auch eine Anpas- ASK sung von Absatz 5 auf. Für die Zulassungsbeschränkung nach OKP erachten
wir das Führen einer Liste der abrechnungsberechtigten
Leistungserbringer durch die Kantone als einfachste Lösung. Der Bundesrat soll
dabei weiterhin die vorgesehenen Ausnahmeregelungen und deren Fristen re-
geln.
II Übergangsbestimmung / Disposition transitoire
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Angesichts der hohen Fluktuation der wirtschaftlich unselbständig tätigen Ärz- AG tinnen und Arzte sollte die Bestimmung sowohl bei der Beschäftigung in der
Praxis eines selbstständig Tätigen als auch bei der Beschäftigung in ambulan-
ten ärztlichen Institutionen so angepasst werden, dass die am Stichtag beschäf-
tigte Anzahl Personen weiterbeschäftigt werden darf auch wenn allfällige neue
Angestellte bisher noch nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherung
tätig waren. Eine entsprechende Klarstellung könnte in der Übergangsbestim-
mung zur geplanten Änderung eingefügt werden. Was den ambulanten Bereich
von Spitälern betrifft, erfolgt im Kanton Aargau seit vielen Jahren keine ressour-
cenbezogene Spitalsteuerung. Der Zulassungsstopp im ambulanten Bereich
stünde somit im Gegensatz zu den im stationären Bereich geltenden Steue-