Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten
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sungsbeschränkung
verordnet werden soll. Auf Verordnungsstufe muss festgehalten werden, dass
bei allen Fragen immer sowohl die Verbände der praktizierenden Ärzte (FMH
bzw. kantonale Ärztegesellschaften) als auch die Verbände der Spitalärzte
(VLSS und VSAO bzw. deren kantonale Sektionen) angehört werden müssen.
Der Begriff „Anhörung“ ist zu präzisieren. Konferenzielle Anhörungen lehnen wir,
ausser in absoluten Notlagen, kategorisch ab.
Satz 1: Einverstanden ASK Satz 2: Diese Bestimmung aus dem bisherigen Zulassungsstopp darf nicht
übernommen werden. Die Definition der Zulassungskriterien zur Abrechnung zu
Lasten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung muss zwingend
beim Bund verbleiben. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Kantone be-
gründet hingegen den Planungsanspruch der Kantone für ambulante Leistungen im Rahmen der OKP. Die Bestimmung weist da mit eine hohe ordnungspoliti-
sche Relevanz auf. Im Sinne einer absolut auf das Notwendige beschränkten
Dringlichkeitsregelung ist auf diese Delegation zu verzichten.
Die Integrierte Versorgung hat jedoch nur dann Wirkung, wenn ein funktionie- SWICA rendes Netzwerk aus Allgemeinmedizinern und Spezialisten konstruktiv und
integral zusammenarbeitet. Die Erläuterungen zum Zulassungsstopp erwähnen
deshalb zu Recht, dass den Kantonen die Möglichkeit gegeben werden soll,
solche Ärztenetzwerke zuzulassen (Erläuterungen S. 5, Ziff. 1.4; S. 7, Kommen-
tar zu Art. 55a Abs. 4).
Artikel 55a Absatz 5 KVG / Art. 55a Al. 5 LAMal
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Il conviendra, dans les dispositions d'application, de bien définir les conditions NE mentionnées dans l'article 55a, al. 5.
[Wir] regen an, bei der Ausarbeitung der Verordnung die Frist gemäss Art. 55a SO Abs. 5 nKVG auf maximal sechs Monate festzulegen.
Il nous parait également important que la Confédération instaure, à tout le moins VD dans l'ordonnance d'application, une obligation pour les assureurs de communi-
quer aux cantons les noms des médecins n'ayant pas fait usage de leur RCC
dans les délais convenus. En effet, expérience faite, les cantons n'ont aucun
moyen de savoir si les médecins ont ou non pratiqué à charge de l'AOS en l'ab-
sence d'une communication systématique des assureurs. A défaut d'une base
légale allant dans ce sens, cet alinéa risque de rester lettre morte.
Der Bundesrat ist zu ermächtigen, den Begriff "Gebrauch machen" zu konkreti- ZG sieren, damit die Bestimmung ihre Wirkung entfalten kann.
Begründung: Diese Regelung bestand in ähnlicher Form in der aufgehobenen
Verordnung über die Zulassungsbeschränkung. Es zeigte sich, dass diese Ein-
schränkung leicht umgangen werden konnte. Ärztinnen und Ärzte beantragten
eine Berufsausübungsbewilligung und waren in kleinem Umfang zu Lasten der
obligatorischen Krankenversicherung tätig, indem sie z.B. Rezepte ausstellten
und für einzelne Konsultationen in Arztpraxen tätig waren. Hier könnte z.B. die
Bestimmung eines Mindestumsatzes während eines Jahres zur Bekämpfung
des Missbrauchs beitragen.
Die Regelung, dass eine einmal erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht in einer SVP bestimmten Frist von ihr Gebrauch gemacht wird, erachten wir als falsch. Damit