Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten
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Begründung: Diese Regelung bestand in ähnlicher Form in der aufgehobenen Verordnung über die Zulassungsbeschränkung. Es zeigte sich, dass diese Einschränkung leicht umgangen werden konnte. Ärztinnen und Ärzte beantragten eine Berufsausübungsbewilligung und waren in kleinem Umfang zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig, indem sie z.B. Rezepte ausstellten und für einzelne Konsultationen in Arztpraxen tätig waren. Hier könnte z.B. die Bestimmung eines Mindestumsatzes während eines Jahres zur Bekämpfung des Missbrauchs beitragen.
1. Anpassung der Bestimmung sowohl bei der Beschäftigung in der Praxis eines ZH selbständig Tätigen als auch in ambulanten ärztlichen Institutionen, so dass die am Stichtag beschäftigte Anzahl Personen weiterbeschäftigt werden darf, auch wenn allfällige neue Angestellte noch nicht zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig waren. Eine entsprechende Klarstellung könnte bzw.
müsste in den Übergangsbestimmungen eingefügt werden.
Begründung: Hohe Fluktuation der unselbständig Tätigen. Ausbluten beispielsweise der HMO kann nicht im öffentlichen Interesse sein. Ambulanter Spitalbereich: Der Kanton Zürich steuert Spitäler schon seit Jahren nicht mehr ressourcenbezogen. Ein Zulassungsstopp im ambulanten Bereich stünde in eklatantem Gegensatz zu den im stationären Bereich geltenden Steuerungsmechanismen bzw. der mit der neuen Spitalfinanzierung eingeführten Leistungsorientierung. Dies wäre umso problematischer, als es keine Ärztinnen und Ärzte gibt, die ausschliesslich im ambulanten Bereich eingesetzt werden. Ein Überprüfung der Angaben der Spitäler bezüglich des auf den ambulanten Bereich entfallenden Pensums der Ärztinnen und Ärzte durch die Kantone ist nicht möglich.
Der Vorstand der GDK sieht nach Ankündigung der geplanten Massnahmen des GDK Bundes die Gefahr einer erheblichen Zunahme der Zulassungsgesuche in den nächsten Monaten. Er begrüsst die im Gesetz zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehene Übergangsbestimmung, wonach die Regelung nur auf diejenigen Leistungserbringer keine Anwendung findet, welche beim Inkrafttreten der Änderung bereits zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren, d.h. – gemäss Kommentar – Leistungen auch tatsächlich abgerechnet haben. Trotz dieser Übergangsbestimmung ist es aus Sicht der GDK notwendig, die Änderung möglichst rasch der parlamentarischen Beratung zuzuführen und anschliessend in Kraft zu setzen.
Chefärzte und leitende Ärzte, generell Spitalärzte mit Praxistätigkeit und in HMO FMH und anderen Gesundheitszentren müssen bei Ausscheiden aus der Institution ihre Tätigkeit weiterführen. Dies ist nötig, damit sie ihre Patientinnen und Patienten weiterhin betreuen können, und damit die Berufsausübungsmöglichkeit nicht an den Arbeitgeber gekettet ist.
Die Übergangsbestimmung benachteiligt unseres Erachtens am Spital VLSS tätige Kaderärzte und ist deshalb für uns nicht akzeptabel. Eine vor der
Geltung des Zulassungsstopps oder nach Ablauf des Zulassungsstopps erteilte Zulassung muss für den betreffenden Kanton weiterhin ohne Einschränkung gelten. Dies heisst mit anderen Worten, dass der Inhaber oder die Inhaberin den Ort der Tätigkeit in einer Arztpraxis, in einer Einrichtung oder an einem Spital innerhalb des betreffenden Kantons im Sinne des Besitzstandes weiterhin frei wählen kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn Berufsausübungsbewilligung und die Zulassung bereits
vor Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung aus einem anderen Grund kantonal eingeschränkt waren. Die an den Spitälern tätigen Kaderärzte würden ansonsten gemäss lit b. Übergangsbestimmung besitzstandsmässig bis zum Ende ihrer Tätigkeit an das betreffende Spital „gekettet“, an welchem sie aktuell tätig sind. Sie könnten also beispielsweise das Spital nicht mehr verlassen und