Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten

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meisten wahrscheinlich nicht bekannt, dass in der Tarifvereinbarung, im Annex 8 der Vereinbarung zwischen H+ und santésuisse, ausdrücklich steht, dass die Assistenzärzte nicht namentlich in der Rechnung erscheinen. Sie kriegen eine sogenannte «Dummy-Nummer». Und das macht es schlicht unmöglich zu überprüfen, wer diese Leistungen erbracht hat. Von daher wäre es in den Spitälern sinnvoller, dass man einfach die Gesamtzahl der in der Praxis ambulant tätigen Ärzte festlegt. Wir haben das so gehandhabt. Dazu kommt, dass die Ärzte in den Spitälern sehr oft Stationen oder sogar das Spital wechseln. Würde man das an eine Namensliste binden, würde das grundsätzlich heissen, dass in den Spitälern die ambulant tätigen Ärzte mit den Jahren zurückgehen. Und das ist wahrscheinlich auch nicht im Sinne des Ganzen. Wir haben das bei uns pro Spital aufgrund der effektiv in dem Moment vorhandenen von den Spitälern gelieferten Zahlen begrenzt und als Kontrollzahl die Volumen, die fakturiert wurden, von Tarmed benutzt. Das hat relativ gut geklappt. Ich danke Ihnen.

Alain Berset

Merci beaucoup, je passe maintenant la parole à Monsieur Besmer, canton de Saint-Gall.

Urs Besmer, Leiter Rechtsdienst Staatskanzlei des Kantons St. Gallen

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrt Damen und Herren. Wir schliessen uns der Position des Vorstandes der GDK an. Auch wir erachten die vorgeschlagenen Massnahmen als Zwischenschritt. Es handelt sich um eine dringliche Massnahme, die vor dem Hintergrund der gescheiterten Managed-Care-Vorlage unseres Erachtens nach sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um als Steuerungsinstrument im Bereich Leistungsangebot wirksam eingreifen zu können. Es handelt sich um eine vorläufige Rückkehr zu einem unseres Erachten nach bewährten System. Im Kanton St. Gallen haben die bisherige Regelung, die altrechtlichen Bestimmungen zum Zulassungsstopp und insbesondere auch die entsprechenden Vollzugsbestimmungen des kantonalen Rechts gegriffen. Wir können sagen, dass die Praxis sich auch nach rechtstaatlichen Kriterien bewährt hat. Wir haben nie ein Anfechtungsverfahren vor Gericht verzeichnen müssen.

Die Frage, ob ein Zulassungsentscheid rechtstaatlich standhält oder nicht, zeigt sich letztlich im Rahmen eines konkreten Zulassungsverfahrens, das nach verwaltungsrechtlichen, beziehungsweise rechtstaatlichen Kriterien – Stichwort Begründungspflicht – vollzogen werden muss. Wir erachten die vorgeschlagenen Regelungen – eine dringliche Massnahme – insgesamt als berechtigt. Dies belegen auch die Zahlen im Kanton St. Gallen: Wir haben in der Vergleichsperiode bis und mit Ende Oktober letztes Jahr 39 Bewilligungen für Ärzte, die nach altem Recht dem Zulassungsstopp unterstanden sind, erteilt. Heute sind wir auf dem Stand von 90, wobei eine grosse Zahl von pendenten Gesuchen noch nicht abgearbeitet werden konnte. Es ist also keine Tendenz erkennbar, dass diese unseres Erachtens massive Zunahme von Gesuchen zurückgehen sollte. Wir verzeichnen aktuell also mehr als eine Verdoppelung.

Wir sind auch der Meinung, dass die Frage der Unterversorgung beziehungsweise des Bedarfs nach Fachärzten und Spezialisten durch die Kantone besser beurteilt werden kann. Wir werden Gelegenheit haben, uns auf Stufe der Vollzugsverordnung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens einzubringen. Letztlich werden es die Kriterien sein, die dannzumal der Bundesrat zu erlassen hat, welche unter dem Titel «Rechtsstaatlichkeit» zu überprüfen sind. Wichtig erscheint uns auch die Möglichkeit, dass die Kantone Bedingungen machen können, um die Entwicklung von Konzentrationen auf einzelne Städte zu verhindern und eine gleichmässigere Verlagerung auf das ganze Kantonsgebiet zu ermöglichen.

Bei den Übergangsbestimmungen haben wir noch ein paar Fragen oder Anliegen. Unseres Erachtens sollte insbesondere die Frage der Abrechnung vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geklärt sein. Genügt eine einmalige Abrechnung zu Lasten der obligatorischn