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Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten
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c. eine jährliche Gebühr für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität und die Nutzung der Daten von maximal 5'000 Franken.
2 Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind, werden von der Gebührenpflicht befreit.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Art. 19
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2
Aufgehoben
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufgehoben
II
Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova