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Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten

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c. eine jährliche Gebühr für den Support, die Zertifikatserneuerung, die erweiterte Serverkapazität und die Nutzung der Daten von maximal 5'000 Franken.

2 Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und -lieferanten sind, werden von der Gebührenpflicht befreit.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 2

Aufgehoben

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22

Aufgehoben

II

Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 172.041.1