Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF/September 2013
Erläuterungen zur Revision der Verordnung vom 15. Oktober 20081 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
1. Ausgangslage
Die Registerverordnung MedBG ist seit dem 1. November 2008 in Kraft. Die für die Eintragungen im Medizinalberuferegister (MedReg) verantwortlichen Stellen (Bundesamt für Gesundheit/BAG, Medizinalberufekommission/MEBEKO, Weiterbildungsorganisationen und kantonale Aufsichts-
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behörden) tragen seither gemäss Vorgaben des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; MedBG) und der Registerverordnung MedBG die dort vorgesehenen Informationen über die Medizinalpersonen in das MedReg ein.
Seit dem 1. Januar 2009 ist das MedReg auch für die Öffentlichkeit zugänglich. Inzwischen ist das MedReg einem breiten Kreis von staatlichen sowie privaten Stellen und Organisationen bekannt (z.B. BFS, BFM, Spitäler, Versicherer, Pharmaindustrie): Diese schätzen namentlich die vollständigen und korrekten Daten zu den Diplomen und Weiterbildungstiteln der universitären Medizinalpersonen. Von besonderem Interesse sind für sie auch die von den Kantonen eingetragenen Informationen über die Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung und über die Berechtigungen im Umgang mit Betäubungsmitteln sowie die allfällige Berechtigung zur Selbstdispensation der Ärztinnen und Ärzten. So benötigen beispielsweise Pharmalieferanten die Informationen über die Selbstdispensation und die Berechtigungen im Umgang mit Betäubungsmitteln, um zu kontrollieren, ob eine Ärztin oder ein Arzt mit Arzneimitteln oder bestimmten Betäubungsmitteln beliefert werden darf oder nicht. Ein Teil der Daten des MedReg
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kann zwar bereits heute im Öffentlichkeitsmodul eingesehen werden: Dieses ermöglicht aber nur Abfragen, bei denen bis zu maximal 100 Datensätze aufgelistet werden. Eine systematische Bearbeitung oder eine effiziente Bewirtschaftung der Daten der über 70'000 im MedReg erfassten Medizinalpersonen ist jedoch über Abfragen im Öffentlichkeitsmodul nicht möglich.
2. Gründe für die Revision
Verschiedene bundesinterne und –externe Stellen sowie Organisationen möchten die öffentlich zugänglichen Daten des MedReg systematisch, d.h. in strukturierter Form über die bereits
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bestehende Standardschnittstelle nutzen. Ein solcher systematischer Zugang unterscheidet sich von der bereits bestehenden Möglichkeit, Einzelabfragen über das Abrufverfahren vorzunehmen. Diese Stellen benötigen einzelne oder alle öffentlich zugänglichen Informationen aus dem MedReg namentlich für den Vollzug der jeweiligen Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben, die einem öffentlichen Interesse dienen. Weder das MedBG noch die Registerverordnung MedBG enthalten heute Bestimmungen, die eine solche erweiterte Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten ermöglichen. Mit der vorliegenden Revision wird nun eine entsprechende Bestimmung geschaffen. Für die neu vorgesehene Möglichkeit der Nutzung der Standardschnittstelle sollen in Zukunft auch Gebühren erhoben werden, die den zusätzlichen Aufwand der Register führenden Stelle beim BAG decken sollen.
Ferner soll das Bundesamt für Veterinärwesen bestimmte zusätzliche Daten betreffend die Tierärztinnen und Tierärzte im MedReg eintragen können. Da die Revision erst 2014 in Kraft tritt,
1 2 3 Das Öffentlichkeitsmodul ist ein Modul des MedReg, das eigens für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten des MedReg programmiert wurde: Es ermöglicht den Zugang zu den Daten via Abrufverfahren und ist über den Link www.medreg.admin.ch zugänglich. 4 Die elektronische Standardschnittstelle ermöglicht der Nutzerin und dem Nutzer die jederzeitige Abfrage von Daten aus dem MedReg, ohne dass man manuelle Einzelabfragen vornehmen muss. Je nach Umfang der Standardschnittstelle ist der Zugriff auf alle oder bestimmte Datenfelder erlaubt.