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Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten

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Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. i und k

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die selbstständige Berufsausübung in das Medizinalberuferegister ein:

i. die Tatsache, ob eine Medizinalperson zur Selbstdispensation gemäss Artikel 66 Absatz 2 Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 20113 (BetmKV) berechtigt ist oder nicht;

k. Umfang der Berechtigung über den Verkehr mit den Betäubungsmitteln gemäss Artikel 75 Absatz 1 BetmKV;

Art. 7bisBundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) trägt die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) in das Medizinalberuferegister ein.

Art. 7terSASIS AG

Die SASIS AG trägt die Zahlstellenregister-Nummer (ZSR) in das Medizinalberuferegister ein.

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten und der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle

Art. 8 Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten Die Rechte und Pflichten der Datenlieferantinnen und -lieferanten richten sich nach Anhang 1.

Art. 10 Abs. 3

3 Das BAG legt die gemeldeten Daten in einem vom Medizinalberuferegister getrennten, sicheren Bereich ab.

Art. 13 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten

1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind in Anhang 1 aufgeführt und als solche gekennzeichnet.

2 Sie sind entweder in einem Abrufverfahren (Internet) oder auf Anfrage zugänglich.

3 SR 812.121.1