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Vernehmlassung 2012/102: Änderung der Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) · 14 Seiten

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Art. 13bisZugang über eine Standardschnittstelle

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten erhalten über die vom BAG definierte Standardschnittstelle Zugang zu den als öffentlich zugänglich gekennzeichneten Daten, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des MedBG erforderlich sind.

2 Öffentliche und private Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder ein öffentliches Interesse nachweisen, können den Zugang zu den als öffentlich zugänglich gekennzeichneten Daten über die Standardschnittstelle schriftlich beantragen. Diese Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle erhalten diejenigen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

3 Das BAG stellt die Standardschnittstelle zur Verfügung..

4 Der Antrag nach Absatz 2 ist an das BAG zu richten. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss darin die gesetzliche Grundlage für die Datennutzung beziehungsweise eine entsprechende öffentliche Aufgabe nachweisen.

5 Die Stellen, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wird, werden vom BAG im Internet veröffentlicht.

Art. 14 Abs. 1

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten sind verantwortlich für die Mutation derjenigen Daten, die sie nach den Artikeln 4 - 7ter in das Medizinalberuferegister eintragen.

Art. 18 Abs. 1, 2 und 3

1 Das BAG stellt die Programmierung des Medizinalberuferegisters und dessen Betrieb sowie die Weiterentwicklung der Datenbank sicher und finanziert die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.

2Aufgehoben

3 Die Kosten der Anbindung und der Anpassungen an die Standardschnittstelle gehen zulasten der Datenlieferantinnen und -lieferanten.

Art. 18bisGebühren

1 Von Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle gemäss Artikel 13bis Absatz 2 werden folgende Gebühren erhoben:

a. eine einmalige Gebühr für die Antragsbearbeitung und den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle von maximal 2'000 Franken;

b. eine einmalige Gebühr für Zertifikat, Schulungsunterlagen und die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle von insgesamt 1'000 Franken; und