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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 43 Seiten

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Anhang 2 (Art. 3)

Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden

Liste der Beobachtungen, die Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens den zuständigen Kantonsärztinnen und Kantonsärzten melden müssen.

Beobachtung Meldekriterien Meldefrist Angaben zur meldepflichtigen Beobachtung Angaben zur betroffenen Person Bemerkungen

Creutzfeldt- Tod einer Patientin oder 1 Woche - Diagnose und Manifestation - Name, Vorname sowie Adresse *Meldung erst nach dem Jakob-Krankheit eines Patienten mit Ver- - Verlauf und Telefonnummer Tod der Patientin oder

(CJK) dacht auf CJK* - Geschlecht, Geburtsdatum, des Patienten

oder Staatsangehörigkeit Proben bzw. die Leiche

Bestätigung einer CJK sind an das vom BAG durch Autopsie* bezeichnete Referenzzentrum weiter zu leiten.

Masern Tod eines Masern (Ver- 1 Woche - Diagnose und Manifestation - Name, Vorname sowie Adresse

dachts-) Falls - Verlauf und Telefonnummer; gegebenen-

oder falls Aufenthaltsort

- Geschlecht, Geburtsdatum,

Spitalaustritt einer hospi-

talisierten Patientin oder Staatsangehörigkeit

eines hospitalisierten

Patienten mit positivem

laboranalytischem Be-