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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 43 Seiten
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Verordnung des EDI über die meldepflichtigen Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
vom … Entwurf vom 07.07.2014
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 10 der Epidemienverordnung vom...1 (EpV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt, welche Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen von Ärztinnen oder Ärzten, öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens, Laboratorien, kantonalen Behörden sowie Führerinnen und Führer von Schiffen und Luftfahrzeugen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt gemeldet werden müssen.
2Sie legt die Meldekriterien, den Zeitpunkt der Meldung, die Meldefristen, die Meldeinhalte, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
Art. 2 Meldungen von klinischen Befunden
1Die zu meldenden klinischen Befunde sind in Anhang 1 aufgeführt.
2Meldepflichtige Personen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben zu ihrer Person übermitteln:
a. Vorname und Name;
b. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse;
c. Adresse.
3Meldepflichtige Behörden und Institutionen müssen der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt und falls erforderlich auch dem BAG zusätzlich zu Absatz 1 folgende Angaben übermitteln:
a. Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Institution;
b. Vorname und Name der zuständigen Person;
c. Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse;
d. gegebenenfalls Abteilung und Funktion.
1 SR