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Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 36 Seiten
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Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
vom Entwurf vom 07.07.2014
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Epidemiengesetz vom 28. September 20121 (EpG),
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Primärdiagnostik: erste Untersuchung einer Probe, um Krankheitserreger nachzuweisen;
b. Referenzdiagnostik: Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder -methoden, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;
c. Bestätigungsdiagnostik: die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe, um ein primärdiagnostisches Resultat zu bestätigen;
d. Zoonose: Krankheit, die vom Tier auf den Menschen oder vom Menschen auf das Tier übertragen werden kann.
Art. 2 Notfallpläne
(Art. 8 EpG)
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die Kantone erarbeiten erregerspezifische Notfallpläne zur Vorbereitung auf besondere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.
2 Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.
3Bund und Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form.
4Sie überprüfen ihre Planung regelmässig.