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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Entwurf vom 8. April 2013

7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

7.1 Ausgangslage

Die Ausrichtung von Umschulungshilfen wird auf Gesetzesstufe (Art. 86a Abs. 3 LwG) bis 2019 verlängert. Zudem müssen einzelne Regelungen an die Strukturverbesserungsverordnung angepasst werden.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmungen berücksichtigen die geänderten Artikel im LwG und stellen eine Harmonisierung mit der Strukturverbesserungsverordnung sicher.

Die Bundesmittel im Fonds de roulement können kurzfristiger umverteilt werden, damit bei knappen finanziellen Ressourcen die Schwankungen beim Gesuchseingang bei den Kantonen besser aufgefangen werden können.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Erforderlicher Arbeitsbedarf

Abs. 2

Der Begriff „Bundesamt“ wird in der ganzen Verordnung durch „BLW“ ersetzt. Bei der erstmaligen Erwähnung ist die Amtsbezeichnung einzuführen: „Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)“.

Abs. 3 Buchstabe a

Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich führte im Vollzug immer wieder zu Fragen und Unklarheiten. Analog den Strukturverbesserungen sind Flächen weitab vom Betriebszentrum nicht beizuziehen. Die maximale Fahrdistanz berechnet sich vom Betriebszentrum aus bis an den Parzellenrand (Beginn der Bewirtschaftung). Eine einheitliche Regelung in Kilometern Fahrdistanz vereinfacht den Vollzug und sichert die Gleichbehandlung bei der Gesuchsbeurteilung, insbesondere im Grenzgebiet zweier Kantone.

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

Abs. 1

Eine Voraussetzung für die Gewährung von Betriebshilfedarlehen ist, dass die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Voraussetzungen zum Erhalt der Direktzahlungen erfüllen. Damit wird weiterhin eine Harmonisierung mit der Ausrichtung von Direktzahlungen sichergestellt.

Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung

Abs. 2

Die in Absatz 1 vorgesehene einheitliche Wartefrist erweist sich in der Praxis als genügend. Nach Vorliegen von drei Buchhaltungsabschlüssen reichen die Grundlagen aus für die Beurteilung der erfolgreichen Betriebsführung und für den Nachweis der Tragbarkeit früherer Investition. Leistungsfähige Betriebe werden damit nicht unnötig eingeschränkt. Die bisherige Sonderregelung von 5 Jahren in bestimmten Fällen, kann somit ersatzlos gestrichen werden.

Art. 14 Rückzahlung

Abs. 1

Die maximale Frist für die Rückzahlung der Betriebshilfedarlehen wird von 20 auf 15 Jahre gesenkt. Mit dieser Massnahme kann die Entschuldung der Betriebe zusätzlich verstärkt werden und die Mittel im Fonds de roulement stehen schneller wieder für die Gewährung neuer Darlehen zur Verfügung.