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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) Anhörung Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel
Abs. 2 und 3
Die knappen Finanzmittel erfordern eine noch aktivere Bewirtschaftung der Bundesmittel. Deshalb sind Ergänzungen bei der Meldepflicht der Kantone notwendig. Sofern ein Kanton vorübergehend über eine hohe Liquidität verfügt, werden die Mittel nach Artikel 18 zurückgefordert und Kantonen mit zu knappen Mitteln zugeteilt. Die Regelung entspricht weitgehend der bisherigen Praxis, welche jedoch nur mittels Kreisschreiben den Kantonen mitgeteilt wurde.
Art. 18 Rückforderung der Bundesmittel
Damit die Mittel im Fonds de roulement effizient bewirtschaftet werden können, wird die Kündigungsfrist von sechs auf drei Monate verkürzt. Nach Artikel 85 Absatz 3 LwG können die nicht benötigten Bundesmittel einem anderen Kanton gewährt oder für Investitionskredite zur Verfügung gestellt werden.
2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre 2004-2019
Die Ausrichtung von Umschulungshilfen wird auf Gesetzesstufe (Art. 86a Abs. 3 LwG) bis 2019 verlängert. Folgerichtig wird der Titel des 2. Abschnitts entsprechend festgelegt.
Der Bundesrat schlägt jedoch in der Botschaft zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) vor, die Verlängerung nur bis Ende 2016 zu gewähren. Je nach Ergebnis der Beratungen zum KAP 2014 muss die Frist angepasst werden.
Art. 33 Inkrafttreten
Abs. 2
Die im LwG festgesetzte Verlängerung für Umschulungshilfen wird in der Verordnung entsprechend umgesetzt.
7.4 Auswirkungen
7.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen.
7.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind analog zu denjenigen des Bundes.
7.4.3 Volkswirtschaft
Die zur Verfügung gestellten Mittel können noch wirksamer eingesetzt und bewirtschaftet werden.
7.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
7.6 Inkrafttreten
Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten.
7.7 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 78 – 86a LwG.