Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 249Fedlex · Vorlage

Entwurf vom 8. April 2013

8 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

8.1 Ausgangslage

Nach Artikel 10 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes1 (ZTG) kann der Bundesrat die Kompetenz zur Festsetzung der Zollansätze dem WBF übertragen, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern. Im Rahmen der Revision des Landwirtschaftsgesetzes änderte der Gesetzgeber Artikel 10 Absatz 3 ZTG dahingehend, dass der Bundesrat die Kompetenz für die Festsetzung der Zollansätze auch dem BLW erteilen kann, sofern die Marktverhältnisse häufige Anpassungen erfordern und er dem Bundesamt für die Festlegung nur geringen Handlungsspielraum gewährt.

Nach Vereinbarung des Verzichts auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker im Deckungsbereich des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens mit der EU (Doppel-Null-Lösung) werden die Grenzabgaben für Zucker seit Herbst 2006 vom BLW monatlich überprüft und, sofern die Bedingungen nach Artikel 5 AEV erfüllt sind, vom WBF angepasst. Der Kontingentszollansatz für Brotgetreide wurde 2008 flexibilisiert und wird seither nach Artikel 6 AEV quartalsweise vom BLW überprüft und vom WBF festgesetzt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit der Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems beschloss der Gesetzgeber unter anderem die Einführung von Versorgungssicherheitsbeiträgen und vom Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen (vgl. Kapitel DZV). In der Botschaft zur AP 2014-2017 erläuterte der Bundesrat, dass der Ackerbau gegenüber dem Grünland und innerhalb der Ackerkulturen der Futtergetreidebau wirtschaftlich gestärkt werden soll. Diese Besserstellung des Futtergetreidebaus, welcher die niedrigste Rentabilität der stützungswürdigen Kulturen ausweist, soll mit der Bemessung des Versorgungssicherheits-Basisbeitrags und insbesondere des Beitrags für offene Ackerflächen und Dauerkulturen erreicht werden.

Das auf den Futtergetreidebau ausgerichtete allgemeine Stützungsniveau erfordert eine Nivellierung der Einzelkulturbeiträge (vgl. Kapitel EKBV). Im Bereich Brotgetreide wird eine angemessene inländische Produktion mittels Grenzschutz sichergestellt. Da auch Brotgetreide vom auf Futtergetreide ausgerichteten Beitragsniveau profitiert, rechtfertigt sich eine Reduktion des Referenzpreises und der maximalen Grenzabgaben. In der vergangenen Dekade führte der Schweizerische Getreideproduzentenverband in zwei von drei Jahren mit der Deklassierung von Brot- zu Futtergetreide auf eigene Rechnung Marktentlastungsmassnahmen durch. Daraus lässt sich ableiten, dass das Angebot teilweise über dem Bedarf liegt und den Getreideproduzentinnen und Getreideproduzenten durch die Deklassierung eine Wertschöpfungsverminderung entsteht.

Gestützt auf Artikel 20 Absatz 5 LwG legt das Bundesamt für Landwirtschaft innerhalb des für Futtermittel angewendeten Schwellenpreissystems die Zollansätze fest. Weil die Preisfluktuation in den letzten Jahren tendenziell zugenommen hat, erfolgen die Überprüfung und gegebenenfalls die Änderung der Grenzabgaben in der Praxis monatlich. Die Rechtsgrundlage soll daher angepasst werden.

Mit der Aufhebung von Artikel 145 LwG im Rahmen der AP 2014-2017 wird die Importregelung für Samen von Stieren liberalisiert. Auf eine Regelung für die Verteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren soll deshalb verzichtet werden (vgl. Kapitel TZV). Folglich ist Anhang 3 der AEV anzupassen.

1 SR 632.10