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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Entwurf vom 8. April 2013
16 Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernäh-
rungswirtschaft (QuNaV)
16.1 Ausgangslage
Die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft steht auf den nationalen und internationalen Märkten unter wachsendem Wettbewerbsdruck. Mit der Unterzeichnung der Qualitäts-Charta im Sommer 2012 hat die Branche ihren Willen zur Verfolgung der Qualitätsstrategie als Schlüssel zur Wettbewerbsfähigkeit bekundet. Auch der Bundesrat verfolgt mit der Botschaft zur AP 14-17 dieses Ziel und schlägt deshalb vor, die Ausrichtung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft auf die Qualitätsstrategie noch stärker zu unterstützen. Um die Wertschöpfungspotentiale des Sektors in Zukunft zu erhalten beziehungsweise noch stärker zu erschliessen, sollen die Erzeugnisse der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft durch Qualitätsführerschaft auf den Märkten positioniert werden. Diese Führungsrolle soll insbesondere durch die besonders nachhaltige Erzeugung der Produkte durch die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft eingenommen werden.
Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft sind zentrale Elemente des Konzepts der Ernährungssouveränität. Die Fördermassnahmen dieser Verordnung zielen denn auch darauf ab, durch Innovation, Integration von Nachhaltigkeitsaspekten und Einbezug resp. Kooperation mehrerer Stufen der Wertschöpfungskette diese Elemente der Ernährungssouveränität zu stärken.
Mit dem Ausbau von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes kann der Bundesrat Massnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit und Qualität gezielt fördern. Zudem soll das Innovationspotential der Branche vermehrt genutzt werden. Entlang der Wertschöpfungskette werden Innovationen immer wichtiger. So kann sich die Land- und Ernährungswirtschaft auf die Erwartungen der Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich ausrichten und eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielen.
Artikel 11 unterliegt dem Grundsatz von Artikel 7 LwG, welcher festhält, dass die agrarpolitischen Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse so festzulegen sind, dass die Landwirtschaft nachhaltig und kostengünstig produzieren sowie aus dem Verkauf der Produkte einen möglichst hohen Markterlös erzielen kann. Dabei sollen die Erfordernisse der Produktesicherheit und des Konsumentenschutzes besonders berücksichtigt werden.
Der Artikel 11 stellt nun eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, um Massnahmen der Branche, die auf die folgenden Ziele ausgerichtet sind, subsidiär unterstützen zu können:
Verbesserung und Sicherung von Qualität und Nachhaltigkeit in Produktion, Verarbeitung und Vermarktung;
Schaffung und Sicherung von Wertschöpfung;
Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungsketten; und
Unterstützung von Innovationen in diesen Bereichen.
16.2 Wichtigste Elemente im Überblick
Die Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV) konkretisiert zwei Massnahmentypen:
Förderung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprogrammen
Innovative Nachhaltigkeitsprojekte