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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit
in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
16.3 Verordnungsstruktur und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützte Massnahmen
Es werden die beiden Formen von Massnahmentypen definiert, welche mit der vorliegenden Verordnung gefördert werden können
Bst. a umfasst private, freiwillige Qualitätsstandards oder Labelprogramme, welche kontrollierte Qualität und Nachhaltigkeit garantieren.
Bst. b umfasst innovative Nachhaltigkeitsprojekte, welche von verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette gemeinsam getragen werden. Gefördert werden Projekte im Bereich der Nachhaltigkeit, welche Innovationen wie neue Organisationsabläufe und neue Vermarktungs- oder Kooperationsformen aufweisen.
Art. 2 Allgemeine Anforderungen
Dieser Artikel 2 umschreibt die gemeinsamen Anforderungen für beiden Massnahmentypen.
Art. 3 Nicht unterstützte Vorhaben
Die Qualität der landwirtschaftlichen Produkte im engeren Sinne ist nach wie vor in der Verantwortung der einzelnen Unternehmen. Qualitätskontrollen (inkl. Laboranalysen) landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden daher nicht mitfinanziert. Eine Ausnahme bilden stichprobenweise Produktkontrollen, welche für die Überprüfung der Wirksamkeit der Qualitätssicherungsdienste und deren Weiterentwicklung notwendig sind.
Bst. b stellt sicher, dass sowohl Doppelfinanzierungen als auch die Kumulation mit Bundesbeiträgen aufgrund anderer Erlasse ausgeschlossen werden. Dabei ist insbesondere sicher zu stellen, dass keine Doppelsubventionierung mit Massnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (namentlich im Bereich der Pärke) oder mit Vorhaben im Rahmen der neuen Regionalpolitik erfolgen. Hierzu wird eine Koordination mit den entsprechenden Bundesstellen (z.B. BAFU, SECO) sicher gestellt.
Art. 4 Trägerschaft
Die Zusammenarbeit innerhalb der Wertschöpfungskette ist eine Voraussetzung für die Unterstützung, weshalb nebst den Produzentinnen und Produzenten eine weitere Wertschöpfungsstufe in der Trägerschaft der Massnahme vertreten sein muss.
Grundsätzlich sind repräsentative nationale Branchenorganisationen als Trägerschaft für Qualitäts- und Nachhaltigkeitsprogramme wünschenswert, da so konkurrenzierende Massnahmen und eine damit allenfalls ineffiziente Förderung aus Sicht des Steuerzahlers ausgeschlossen werden kann. Bei der Förderung der Innovationsprojekte steht dies nicht im Vordergrund, da die Innovation meist durch eine Trägerschaft mit Pioniercharakter getragen wird. Es wird aber vorausgesetzt, dass eine
Massnahme für die Gesamtbranche ein Potenzial aufweist.
Art. 5 Anrechenbare Kosten
Hier werden die anrechenbaren Kosten umschrieben
Art. 6 Eigene finanzielle Mittel
Die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes sind gemäss Art. 8 LwG in erster Linie Sache der Landwirtinnen