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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 22. März 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20121,
beschliesst:
I
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn er das Bundesamt für Landwirtschaft meint, durch den Ausdruck «BLW» ersetzt.
2Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1 Bst. e
Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
e. Gewährleistung des Tierwohls.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b, bbis und e sowie Abs. 3–5
1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
b. Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.
1BBl 2012 2075
2 SR 910.1
2011-2436 349