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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2013

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Änderung vom 22. März 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20121,

beschliesst:

I

Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt», wenn er das Bundesamt für Landwirtschaft meint, durch den Ausdruck «BLW» ersetzt.

2Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Bst. e

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

e. Gewährleistung des Tierwohls.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b, bbis und e sowie Abs. 3–5

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:

b. Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.

bbis. Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.

e. Er fördert die landwirtschaftliche Forschung und Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht.

3 Sie unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie.

1BBl 2012 2075

2 SR 910.1

2011-2436 349