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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit Anhörung in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)

a. einen innovativen Ansatz bezüglich des Marketings, der Organisationsform oder der Form der Partnerschaft aufzeigen.

b. einen Modellcharakter für die Gesamtbranche aufweisen;

c. spezifische Indikatoren und Wirkungsziele in einzelnen Bereichen der Nachhaltigkeit aufweisen; und

d. darlegen, dass sie sich nicht negativ auf andere Bereiche der Nachhaltigkeit auswirken.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 10 Gesuche

1 Das Gesuch muss von einer Trägerschaft nach Art. 4 eingereicht werden.

2 Das Gesuch muss enthalten:

a. eine Projektbeschreibung, insbesondere eine Beschreibung der Ziele und Teilziele, der Zielgruppe, der Handlungsschritte, sowie der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Trägerschaft;

b. ein Budget sowie einen Finanzierungsplan;

c. ein Konzept für die Wirkungskontrolle;.

d.einen Nachweis, dass die allgemeinen und spezifischen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind;

e. die schriftlichen Unterlagen, die die Eigenfinanzierung ausweisen und eine Begründung, warum eine Realisierung der Massnahme ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich ist;

f.einen Beschrieb, wie die Trägerschaft die Kontinuität der Massnahme während der gesamten Laufzeit gewährleistet;

gd. eine Darlegung, dass die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Realisierung der Massnahme genügen; und

h. für Starthilfen zusätzlich einen Businessplan.

3 Die Gesuche müssen jeweils im Vorjahr der Realisierung bis zum 31. Mai beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eintreffen.

Art. 11 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe

1 Das BLW prüft die Gesuche und entscheidet bis zum 30. November über die Gewährung der Finanzhilfen.

2 Die Finanzhilfen werden mit Verfügung gewährt.