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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit
in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)
3 Das BLW legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest.
4Die endgültigen Betrages wirdjeweils aufgrund der Prüfung der definitiven Abrechnung der Trägerschaft festgelegt.
5 Für die Prüfung der Gesuche kann das BLW Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 12 Berichterstattungund Auswertung
1 Die Trägerschaft erstattet nach den Vorgaben des BLWs periodisch Bericht. Dieser enthält eine Bewertung der Zielerreichung auf der Grundlage des projektspezifischen Konzeptes für die Wirkungskontrolle sowie eine Beschreibung der daraus abgeleiteten Steuerungsmassnahmen.
2 Nach Abschluss einer Unterstützungsperiode erstellt die Trägerschaft ausserdem einen Schlussbericht. Darin sind die Ergebnisse so darzustellen, dass die Interessierten sie auswerten und verwenden können, und es ist darzulegen, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegeben Ziele erreicht worden sind.
Art. 13 Auszahlung
Die Auszahlung der Finanzhilfen an einzelne Produzentinnen und Produzenten für die Teilnahme an Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogrammen und an innovativen Nachhaltigkeitsprojekten wird mit den Massnahmen nach dem 3. Titel des LwG koordiniert.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Für Gesuche, welche Finanzhilfe für das Jahr 2014 beantragen, gilt der Termin nach Artikel 10 Absatz 4 nicht.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova