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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit

in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV)

a. Entschädigungen für Arbeitsleistungen, die durch Dritte ausgerichtet werden.

b. Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes.

Art. 7 Höhe und Dauer der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Sie darf den tatsächlichen jährlichen Fehlbetrag der unterstützten Massnahme nicht übersteigen.

2 Die Finanzhilfefür Vorabklärungen beträgt höchstens 20'000 Franken pro Massnahme.

3 Die Starthilfe pro Massnahme ist auf höchstens 4 Jahre beschränkt und so auszurichten, dass sie am Ende der Startphase durch die entsprechende Eigenfinanzierung abgelöst werden kann.

4 Die Finanzhilfe für die Teilnahme an einem Programm oder Projekt wird pro Betrieb und Massnahme auf 4 Jahre beschränkt.

2. Abschnitt: Spezifische Anforderungen

Art. 8 Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogramme

1 Die Qualitätssicherungs- und Nachhaltigkeitsprogramme müssen:

a. einer von den Konsumentinnen und Konsumenten nachgefragten Leistung entsprechen;

b. Anforderungen an die Produkte oder Prozesse stellen, dienachweislich und wesentlich über den gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Qualität oder Nachhaltigkeit liegen;

c. klar beschrieben sein und eine Beschreibung der Verfahren für die Kontrolle und gegebenfalls zur Vergabe des Benutzungsrechts des entsprechenden Konformitätszeichens enthalten;

d. gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditierbar sein; und

e. einen stetigen Prozess zur Verbesserung des Programms beinhalten.

2Die Weiterentwicklung bestehender Programme kann unterstützt werden, wenndamit das bestehende Leistungsprofil in einem Schritt massgeblich verbessert und an die Erfordernisse der Nachhaltigkeit angepasst wird.

Art. 9 Innovative Nachhaltigkeitsprojekte

Die innovative Nachhaltigkeitsprojekte müssen:

2 SR 946.512