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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Art. 100 Angeordnete Landumlegungen
Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.
Art. 106 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. e
1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:
d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.
2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:
d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.
Art. 107 Abs. 2
2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.
Art. 107a Abs. 1
1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.
Art. 108 Abs. 1bis und 2
1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.
2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.
Gliederungstitel vor Art. 113
6. Titel: Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen
1. Kapitel: Grundsatz
Art. 113
1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
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