Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 362Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsgesetz

Art. 100 Angeordnete Landumlegungen

Die kantonale Regierung kann Landumlegungen anordnen, wo Interessen der Landwirtschaft durch öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen tangiert werden.

Art. 106 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. e

1 Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition selber bewirtschaften werden, erhalten Investitionskredite:

d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen.

2 Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite:

d. für Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und von deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, sofern die Bedingungen von Buchstabe c erfüllt sind.

Art. 107 Abs. 2

2 Für grössere Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.

Art. 107a Abs. 1

1 Investitionskredite werden gewährt für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie landwirtschaftliche Produkte verarbeiten und vermarkten und dadurch deren Wertschöpfung erhöhen; die Betriebe müssen mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen.

Art. 108 Abs. 1bis und 2

1bis Über die Genehmigung eines Investitionskredits entscheidet das BLW erst, wenn das Projekt rechtskräftig ist.

2 Es teilt dem Kanton innerhalb von 30 Tagen mit, ob es den Entscheid genehmigt.

Gliederungstitel vor Art. 113

6. Titel: Forschung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen

1. Kapitel: Grundsatz

Art. 113

1 Durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt der Bund die Landwirtschaft in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.

2508360