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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 114
1a. Kapitel: Forschung
Art. 114 Forschungsanstalten
1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.
2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.
3 Sie sind dem BLW unterstellt.
Art. 115 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Aufgaben der Forschungsanstalten
1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:
Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1
Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen
1 Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Gliederungstitel vor Art. 140
3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen
1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung
Art. 140 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 141 Abs. 1 Bst. b
1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
b. gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
Art. 142 Abs. 1 Bst. c und 145
Aufgehoben
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