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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

2 Die finanziellen Mittel werden zu einem angemessenen Anteil für Produktionsformen eingesetzt, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

Gliederungstitel vor Art. 114

1a. Kapitel: Forschung

Art. 114 Forschungsanstalten

1 Der Bund kann landwirtschaftliche Forschungsanstalten betreiben.

2 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind auf verschiedene Landesgegenden verteilt.

3 Sie sind dem BLW unterstellt.

Art. 115 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz

Aufgaben der Forschungsanstalten

1 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten haben insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1

Leistungsvereinbarungen, Forschungsaufträge und Finanzhilfen

1 Das BLW kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen. Es kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen periodische Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Gliederungstitel vor Art. 140

3. Kapitel: Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen

1. Abschnitt: Pflanzenzüchtung

Art. 140 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 141 Abs. 1 Bst. b

1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:

b. gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und

Art. 142 Abs. 1 Bst. c und 145

Aufgehoben

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