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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen. Das Zwischenfutter oder die Gründüngung muss

a. vor dem 1. September in der Talzone

b. vor dem 15. September in der Hügel- und Bergzone I angesät werden.

3 Für die Bodenbedeckung mit Zwischenfutter und Gründüngung gelten die Anforderungen in Anhang 1 Ziffer 5.1.

4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19979 bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 18 Absatz 2.

Art. 16 Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel

1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren primär einzusetzen.

2 Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.

3 Pflanzenschutzmittel, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201010(PSMV) in Verkehr gebracht worden sind, dürfen verwendet werden. Die Anwendungsvorschriften für Pflanzenschutzmittel sind in Anhang 1 Ziffer 6.2 aufgelistet.

4 Die kantonalen Fachstellen für Pflanzenschutz können für Pflanzenschutzmassnahmen, die im Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen.

5 Von Anwendungsvorschriften nach Absatz 3 und Sonderbewilligungen nach Absatz 4 ausgenommen sind Flächen mit Versuchen. Die schriftliche Vereinbarung zwischen Gesuchsteller oder Gesuchstellerin und Bewirtschafter oder Bewirtschafterin ist zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zuzustellen.

Art. 17 Anforderung an die Produktion von Saat- und Pflanzgut

Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.

Art. 18 Anforderung an ÖLN-Richtlinien von nationalen Fach- und Voll-

zugsorganisationen

1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.

9 SR 910.18

10 SR 916.161