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Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 6 Seiten

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ENTWURF 01.10.2012 Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter

vom …2013

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 387 Absatz 1bisdes Strafgesetzbuches1,

verordnet:

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 1 Stellung

1Die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter (Fachkommission) ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV).

2Sie ist administrativ dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zugeordnet.

3Sie erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.

4Ihre Mitglieder üben ihr Amt persönlich aus.

Art. 2 Aufgaben

Die Fachkommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

a. Sie beurteilt im Auftrag der zuständigen Behörde, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass die lebenslänglich verwahrte Person so behandelt werden kann, dass sie für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt.

b. Sie verfasst in Konsultationsverfahren Stellungnahmen zu Erlassentwürfen, welche die lebenslängliche Verwahrung betreffen.

c. Sie erstattet dem EJPD jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

d. Sie informiert die Öffentlichkeit mindestens alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit, namentlich über neue, wissenschaftliche Erkenntnisse und über weiteren Forschungsbedarf.

SR ..........

1 SR 311.0

2 SR 172.010.1

2012–......