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Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 6 Seiten
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Art. 12 Sekretariat
1Das Sekretariat verrichtet auf Weisung des Präsidiums administrative und organisatorische Tätigkeiten im Rahmen der in Artikel 2 aufgeführten Aufgaben der Fachkommission. Dazu gehören namentlich die Sitzungsvorbereitung und die Protokollführung.
2Das Sekretariat wird vom Bundesamt für Justiz geführt.
4. Abschnitt: Daten- und Geheimnisschutz
Art. 13 Datenschutz
1Die Fachkommission darf Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Sie darf Personendaten nur bekannt geben, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.
Art. 14 Nicht-Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis
1Die Beratungen der Fachkommission und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
2Die Mitglieder der Fachkommission und die von ihr beigezogenen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches.
3Die Fachkommission ist die zuständige vorgesetzte Behörde, um ein Mitglied oder eine von ihr beigezogene Person vom Amtsgeheimnis zu entbinden. In dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
5. Abschnitt: Entschädigung
Art. 15
Die Mitglieder der Fachkommission werden gemäss Artikel 8n Absatz 1 Buchstabe a RVOV4 entschädigt.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: