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Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 6 Seiten

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Art. 8 Ausstand

1Mitglieder der Fachkommission, die zuvor mit der zu beurteilenden, lebenslänglich verwahrten Person in einer therapeutischen oder betreuerischen Funktion direkt befasst waren, in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, dürfen dem betreffenden Ausschuss nicht angehören.

2Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob im konkreten Fall Ausstandsgründe vorliegen.

3Falls die Präsidentin oder der Präsident einen Ausstandsgrund erfüllt, überträgt sie oder er die Ernennung des Ausschusses an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Erfüllt diese oder dieser ebenfalls einen Ausstandsgrund, ernennt das nach Lebensjahren älteste Mitglied den Ausschuss.

Art. 9 Beschlussfassung

1Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens sieben Mitglieder teilnehmen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.

2Ein Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei der Verabschiedung seiner Berichte ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.

3Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident beziehungsweise die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 10 Bericht

1Ein Ausschuss erstellt für den zu beurteilenden Fall einen schriftlichen Bericht und überweist diesen an die zuständige Behörde.

2Im Bericht sind aufzuführen:

a. die Namen und Funktionen sämtlicher Personen, die bei der Beurteilung beteiligt gewesen sind;

b. das Stimmenverhältnis;

c. begründete Minderheitsmeinungen.

Art. 11 Befugnisse

1Die Fachkommission und die Ausschüsse können bei Strafvollzugsbehörden und Strafvollzugsinstitutionen sowie bei weiteren Behörden und bei Privaten sämtliche Informationen einholen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachten. Sie können diese Behörden und Personen zu einer Anhörung einladen.

2Sie können in begründeten Fällen Übersetzungen, Untersuchungen und andere Abklärungen durch erfahrene externe Sachverständige veranlassen.

3Ein Ausschuss kann die betroffene Person anhören.