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Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 6 Seiten
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2. Abschnitt: Zusammensetzung und Wahl
Art. 3 Zusammensetzung
1Die Fachkommission besteht aus zehn Mitgliedern.
2Sie setzt sich aus Fachleuten zusammen, die über die erforderlichen Spezialkenntnisse im forensisch-psychiatrischen und im therapeutischen Bereich verfügen.
3Der Fachkommission können auch ausländische Fachleute angehören.
Art. 4 Wahl
1Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Fachkommission und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf Antrag des EJPD.
2Die Kantone können dem EJPD Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
3. Abschnitt: Organisation und Arbeitsweise
Art. 5 Reglement
Die Fachkommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise in einem Reglement.
Art. 6 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Fachkommission und vertritt sie gegen aussen. Sie oder er kann sich in diesen Funktionen von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten vertreten lassen.
Art. 7 Ausschuss
1Eine Beurteilung nach Artikel 2 Buchstabe a wird von einem Ausschuss vorgenommen.
2Die Präsidentin oder der Präsident ernennt für jede Beurteilung einen Ausschuss. Dieser besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern der Fachkommission. Die Präsidentin oder der Präsident kann selber Vorsitzende oder Vorsitzender oder Mitglied eines Ausschusses sein.
3Die Präsidentin oder der Präsident berücksichtigt bei der Ernennung des Ausschusses das Fachwissen und die Sprachkompetenzen der Mitglieder und achtet auf eine ausgewogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachkommission.