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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 2 Seiten
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5a.2 Anwendungsbereich
Die Markierung "Rote Einfärbung von Radstreifen" darf nur auf Haupt- und
vortrittsberechtigten Nebenstrassen mit einem hohen Verkehrsaufkommen und einzig in Verzweigungs- oder Einspurbereichen angebracht werden, wo aufgrund der Verkehrs- oder Sichtverhältnisse eine erhöhte Gefahr besteht, dass der motorisierte Verkehr beim Queren des Radstreifens das Vortrittsrecht der Radfahrer missachtet.
Ausserhalb von Radstreifen ist die Markierung unzulässig.
6. Inkrafttreten und Übergangsfrist
Ziffer 5a tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Einfärbungen von Radverkehrsanlagen, welche diesen Weisungen nicht entsprechen, sind spätestens bis 31. Dezember 2015 zu
entfernen oder durch weisungskonforme Markierungen zu ersetzen.